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I This document constitutes the base prospectus of ... - Volksbank AG

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aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung<br />

für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die Neue Emittentin), s<strong>of</strong>ern<br />

(a) die Neue Emittentin sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus oder im Zusammenhang mit<br />

den Zertifikaten übernimmt und, s<strong>of</strong>ern eine Zustellung an die Neue Emittentin außerhalb der Republik<br />

Österreich erfolgen müsste, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Republik Österreich<br />

bestellt;<br />

(b) die Neue Emittentin sämtliche für die Schuldnerersetzung und die Erfüllung der Verpflichtungen<br />

aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten erforderlichen Genehmigungen erhalten hat;<br />

(c) die Emittentin unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus den<br />

Zertifikaten zu Bedingungen garantiert, die sicherstellen, dass jeder Zertifikatsinhaber wirtschaftlich<br />

mindestens so gestellt wird, wie er ohne die Ersetzung stehen würde; und<br />

(d) die Neue Emittentin in der Lage ist, sämtliche zur Erfüllung der aufgrund der Zertifikate bestehenden<br />

Zahlungsverpflichtungen erforderlichen Beträge in der Festgelegten Währung an das Clearing<br />

System zu zahlen, und zwar ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern oder sonstigen Abgaben jedweder<br />

Art, die von dem Land (oder den Ländern), in dem (in denen) die Neue Emittentin ihren Sitz<br />

oder Steuersitz hat, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden.<br />

(2) Bezugnahmen.<br />

(a) Im Fall einer Schuldnerersetzung gemäß § 15 Absatz 1 gilt jede Bezugnahme in diesen Bedingungen<br />

auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Emittentin und jede Bezugnahme auf die Republik<br />

Österreich als eine solche auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin steuerlich ansässig<br />

ist.<br />

(b) In § 10 gilt, falls eine solche Bezugnahme aufgrund des vorhergehenden Absatzes fehlen würde,<br />

eine alternative Bezugnahme auf die Republik Österreich als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme<br />

nach Maßgabe des vorstehenden Satzes auf den Staat, in welchem die Neue Emittentin<br />

steuerlich ansässig ist).<br />

(3) Bekanntmachung und Wirksamwerden der Ersetzung. Die Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 16<br />

bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung der Ersetzung wird die Ersetzung wirksam und die Emittentin<br />

und im Fall einer wiederholten Anwendung dieses § 15 jede frühere neue Emittentin von ihren sämtlichen<br />

Verpflichtungen aus den Zertifikaten frei. Im Fall einer solchen Schuldnerersetzung werden die Börsen<br />

informiert, an denen die Zertifikaten notiert sind, und ein Nachtrag zu dem Prospekt mit einer Beschreibung<br />

der neuen Emittentin erstellt.<br />

§ 16<br />

(Bekanntmachungen)<br />

(1) Bekanntmachungen. Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen gelten als wirksam erfolgt,<br />

s<strong>of</strong>ern sie in dem in den Endgültigen Bedingungen (Punkt 29) bestimmten Medium erfolgen. Die Emittentin<br />

wird sicherstellen, dass alle Bekanntmachungen ordnungsgemäß, im rechtlich erforderlichen Umfang<br />

und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der zuständigen Stellen der jeweiligen<br />

Börsen, an denen die Zertifikate notiert sind, erfolgen. Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen<br />

sind, wenn und solange die Zertifikate an der <strong>of</strong>fiziellen Liste der Luxemburger Börse notiert<br />

sind, in einer führenden Zeitung mit allgemeiner Verbreitung in Luxemburg (voraussichtlich im Luxemburger<br />

Wort) zu veröffentilchen. Bekanntmachungen betreffend Zertifikate, die nicht zwingend in einer<br />

Tageszeitung veröffentlicht werden müssen, sind wirksam erfolgt, wenn sie auf der in den Endgültigen<br />

Bedingungen (Punkt 29) genannten Website abgerufen werden können oder wenn sie dem jeweiligen Zertifikatsinhaber<br />

direkt oder über die depotführende Stelle zugeleitet werden<br />

(2) Mitteilung an das Clearing System. Die Emittentin ist berechtigt, eine Zeitungsveröffentlichung nach §<br />

16 Absatz 2 durch eine Mitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber zu<br />

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