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I This document constitutes the base prospectus of ... - Volksbank AG

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Vorzeitige Rückzahlung nach<br />

Wahl der Emittentin oder<br />

eines Wertpapierinhabers:<br />

Andere Schuldverschreibungen:<br />

Quellensteuer bezüglich der<br />

Schuldverschreibungen:<br />

menhang mit den Serienhauptvermögenswerten (die Serienhauptvermögenswerte)<br />

oder gestiegenen Kosten der maßgeblichen Serienhauptvermögenswerte<br />

rückzahlbar. Schuldverschreibungen sind vor dem Ende der Laufzeit auch aus<br />

steuerlichen Gründen rückzahlbar. Turbo-Zertifikate sind vor dem Ende der<br />

Laufzeit auch rückzahlbar, wenn die Bezugsgröße, die für die Berechnung des<br />

Rückzahlungsbetrages verwendet wird, einen in den maßgeblichen Endgültigen<br />

Bedingungen definierten Wert erreicht.<br />

Die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen für jede Emission von Wertpapieren<br />

geben an, ob die jeweiligen Wertpapiere vor dem Ende der angegebenen<br />

Laufzeit nach Wahl der Emittentin (entweder ganz oder teilweise) und/oder des<br />

Schuldverschreibungsinhabers oder gegebenenfalls des Zertifikatsinhabers (der<br />

Schuldverschreibungsinhaber bzw. der Zertifikatsinhaber, gemeinsam die<br />

Wertpapierinhaber) künd- bzw. rückzahlbar sind, und/oder ob die jeweiligen<br />

Wertpapiere ein anderes Wahlrecht der Emittentin/des Wertpapierinhabers<br />

vorsehen, und, s<strong>of</strong>ern dies zutrifft, die auf eine solche Rückzahlungsmöglichkeit<br />

und/oder ein anderes Wahlrecht anwendbaren Bedingungen.<br />

Ergänzungskapitalschuldverschreibungen können innerhalb der ersten fünf<br />

Jahre ab Begebung durch die Schuldverschreibungsinhaber nicht gekündigt<br />

werden.<br />

Bestimmungen betreffend High Interest Schuldverschreibungen, Low Interest<br />

Schuldverschreibungen, Interest Rate Linked Schuldverschreibungen, Step-up<br />

Schuldverschreibungen, Step-down Schuldverschreibungen, Dual Currency<br />

Schuldverschreibungen, Reverse Dual Currency Schuldverschreibungen, Optional<br />

Dual Currency Schuldverschreibungen, Partly Paid Schuldverschreibungen,<br />

Jojo Schuldverschreibungen, Reverse variable verzinsliche Schuldverschreibungen,<br />

Inflation linked Schuldverschreibungen, CMS Schuldverschreibungen,<br />

Zinssammler Schuldverschreibungen, Zinskraxler Schuldverschreibungen,<br />

Echo Schuldverschreibungen, Zinskurvenperformer Schuldverschreibungen,<br />

Switchable Schuldverschreibungen, Market Timing Schuldverschreibungen,<br />

Chooser Schuldverschreibungen, Coupon Booster Schuldverschreibungen,<br />

Dual Redemption Schuldverschreibungen, Reverse Convertible<br />

Schuldverschreibungen, Bonus Schuldverschreibungen abhängig von einem<br />

Index, einer Aktie, einem Rohst<strong>of</strong>f, einem Fonds, einer Währung oder einem<br />

Basket davon, Discount Schuldverschreibungen, Aktienanleihen, und jede<br />

andere Art von Wertpapier, welches die Emittentin und ein Subscriber oder die<br />

Subscriber gemäß dem Programm zu emittieren vereinbaren, sind in den jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen enthalten.<br />

1. Bei Anwendbarkeit des Steuerausgleichs: Bei Schuldverschreibungen, für<br />

die gemäß den Endgültigen Bedingungen ein Steuerausgleich zu zahlen ist,<br />

gilt:<br />

Alle Zahlungen von Kapital und/oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />

sind unbelastet, ohne Abzug oder Einbehalt jedweder Art von Steuern, es sei<br />

denn, ein solcher Einbehalt oder Abzug ist bereits oder wird in Zukunft gesetzlich<br />

vorgeschrieben. In einem solchen Fall wird die Emittentin solche zusätzlichen<br />

Beträge zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern<br />

zufließenden Beträge jeweils den Beträgen an Kapital und/oder Zinsen entsprechen,<br />

die den Anleihegläubigern zugeflossen wären, wenn ein solcher Einbehalt<br />

oder Abzug nicht erforderlich gewesen wäre. Solche zusätzlichen Beträge<br />

sind jedoch von der Zahlung auf die Schuldverschreibungen ausgenommen,<br />

wenn sie aufgrund von Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder Gebühren<br />

(a) durch jedwede im Namen des Anleihegläubigers als Depotbank<br />

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