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I This document constitutes the base prospectus of ... - Volksbank AG

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estimmte Absicherungsvereinbarungen, welche zusammen die Serienvermögenswerte eines jeweiligen<br />

Teilvermögens darstellen. Die Gesamtsumme der Serienvermögenswerte stellt die Vermögenswerte der<br />

Emittentin als ganzes dar. Abgesehen davon besitzt die Emittentin keine anderen wesentlichen Vermögenswerte,<br />

welche dazu benutzt werden könnten, die Wertpapiere entsprechend den Bedingungen zurückzuzahlen<br />

und das Programm außer im Falle, dass ein Pfand für die Erfüllung der Abgesicherten Transaktionen<br />

bestellt ist (siehe dazu 2.6 - Description <strong>of</strong> <strong>the</strong> Derivative Agreements Collateral)) entählt<br />

keine anderen speziellen Verbesserungsmechanismen für die Bonität. Insoweit die gesamten Serienvermögenswerte<br />

der Emittentin in Ansprüchen gegenüber einer dritten Partei beispielsweise der Schuldner eines<br />

Serienhauptvermögenswertes oder eines Absicherungsvertragspartners (siehe oben 2.2 - The Compartment<br />

assets)- bestehen, hängt die Fähigkeit der Emittentin die Wertpapiere entsprechend den Bedingungen<br />

zurückzuzahlen von der Kreditwürdigkeit dieser Partei oder im Falle von Eigenkapitalinstrumenten, vom<br />

Marktwert solcher Eigenkapitalinstrumente ab. Sollte eine solche Partei nicht in der Lage sein, ihre gegenüber<br />

der Emittentin geschuldeten Verpflichtungen zu erfüllen (oder sollten die Eigenkapitalinstrumente<br />

ihren Wert verlieren), könnte die Emittentin dementsprechend nicht in der Lage sein (und wird entsprechend<br />

den Bedingungen nicht dafür haften), ihre gemäß den Wertpapieren geschuldeten Verpflichtungen zu<br />

erfüllen. Die Emissionsbedingungen erlauben es der Emittentin sich das Recht vorzubehalten einen oder<br />

mehrere Serienvermögenswerte von Zeit zu Zeit mit Ersatz-Serienvermögenswerten zu ersetzen (ein Beispiel<br />

w<strong>of</strong>ür diese Option genutzt werden kann ist wenn ein bestimmter Vermögenswert (von der Art welcher<br />

als Serienvermögenswert genutzt werden kann) eine bessere Rendite bietet als der bestehende Serienvermögenswert).<br />

Jedoch ist die Emittentin nicht dazu verpflichtet und im Falle einer etwaigen Ersetzung<br />

des maßgeblichen Serienvermögenswert gibt es keine Garantie, dass die Emittentin dabei erfolgreich sein<br />

wird einen Ersatz-Serienvermögenswert sicherzustellen. Wenn sich der Renditelevel des ersten Serienvermögenswertes<br />

weiter vermindert, aber kein Ersatz dafür sichergestellt wird, können die Wertpapierinhaber<br />

dem Risiko ausgesetzt sein, nicht in der Lage zu sein, ihre Erträge hinsichtlich deren Investment zu erhalten<br />

oder im schlimmsten Fall ihr anfängliches Investment vollumfänglich zurückzuerhalten (siehe auch 3.5 -<br />

Special Risks <strong>of</strong> Individual Specifications and Categories <strong>of</strong> Securities - Risk <strong>of</strong> early redemption due to<br />

external events). Während der Cash Manager überschüssige, der Emittentin zustehende Gelder entsprechend<br />

den Bedingungen des Cash Management Agreements und vorbehaltlich einer schriftlichen Anweisung<br />

der Emittentin in Geldmarktinstrumente investieren kann (wobei solche Investments näher unter 9.1<br />

Principal Documents - Cash Management Agreement between LEVADE and BNY London as Cash Manager<br />

definiert sind), ist die Emittentin nicht verpflichtet eine solche Anweisung zu geben und im Falle einer<br />

etwaigen Anweisung gibt es keine Garantie, dass solche Investments gewinnbringend sein werden und<br />

folglich dazu benutzt werden um etwaige Zahlungsausfälle, wie diese hinsichtlich der Verpflichtungen der<br />

Emittentin aufgrund der Wertpapiere entstehen können, zu decken.<br />

Gemäß den Emissionsbedingungen ist der Rückgriff der Wertpapierinhaber gegenüber der Emittentin auf<br />

Mittel beschränkt, welche der Emittentin von Zeit zu Zeit hinsichtlich der in den Endgültigen Bedingungen<br />

als Serienvermögenswerte bestimmten Vermögenswerte zur Verfügung stehen, und die Emittentin ist nicht<br />

verpflichtet Zahlungen aufgrund der Wertpapiere zu leisten wenn ihr solche Mittel nicht zur Verfügung<br />

stehen. Weiters sollen (a) sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin Zahlungen aufgrund der Wertpapiere<br />

zu leisten pari passu mit Verbindlichkeiten von Absicherungsvereinbarungen und jeglichen anderen Vereinbarungen<br />

zwischen der Emittentin und sonstigen Parteien, welche einen beschränkten Rückgriff mit der<br />

Maßgabe vereinbart haben, dass der Rückgriff im Wesentlichen gleichartig mit den in den Emissionsbedingungen<br />

geregelten Bestimmungen über den beschränkten Rückgriff sind, rangieren und sollen (b) jegliche<br />

Verbindlichkeiten der Emittentin Zahlungen an jegliche Partei oder Empfänger, welcher zu solchen Zahlungen<br />

berechtigt ist, zu leisten, außer als eben in (a) beschrieben, nicht nachrangig (senior) zu jeglicher<br />

Verbindlichkeit der Emittentin Zahlungen aufgrund der Zertifikate, jeglicher Absicherungsvereinbarungen<br />

oder jeglicher solcher anderer Vereinbarungen (ein Beispiel für einen solchen übergeordneten Anspruch<br />

könnte ohne Beschränkung darauf ein Anspruch von Steuerbehörden sein) zu leisten rangieren. Daher<br />

sind die Wertpapierinhaber dem Risiko ausgesetzt, dass die Emittentin nicht ausreichend Mittel zur Verfügung<br />

hat, um aufgrund der Wertpapiere geschuldete Zahlungen zu leisten und haben unter solchen Umständen<br />

keinen weiteren Rückgriff gegen die Emittentin oder eine andere Partei, werden aber einen entsprechenden<br />

Verlust auf ihr Investment erleiden.<br />

Managementdienstleistungsgebühr und Wechsel des Managers<br />

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