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I This document constitutes the base prospectus of ... - Volksbank AG

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Zertifikate: Die Emittentin kann Index-Zertifikate (Index-Zertifikate), Discount-<br />

Zertifikate (Discount-Zertifikate), Bonus-Zertifikate (Bonus-Zertifikate)<br />

und Turbo-Zertifikate (Turbo-Zertifikate) begeben. Vorbehaltlich anderer<br />

Bestimmungen in den endgültigen Bestimmungen sind auf Zertifikate keine<br />

Zinsen zu zahlen. Stattdessen ist nur ein Rückzahlungsbetrag zu zahlen, der<br />

über eine Bezugsgröße (die Bezugsgröße) (siehe Underlying wie in 3.5 <br />

Special Risks <strong>of</strong> Individual Specifications and Categories <strong>of</strong> Securities -<br />

Risks <strong>of</strong> individual product categories - General risks <strong>of</strong> derivative Securities<br />

definiert) berechnet wird. Als Bezugsgröße kann unter anderem ein Index,<br />

eine Aktie, ein Schuldtitel, eine Währung, ein Rohst<strong>of</strong>f, Futures und Zinssätze<br />

(oder Körbe (Baskets) hiervon, ob notiert oder nicht) verwendet werden.<br />

Der Rückzahlungsbetrag kann in einem Minimalbetrag (der Floor) oder<br />

Maximalbetrag (der Cap) bestehen oder in den endgültigen Bestimmungen<br />

anders bestimmt werden.<br />

Zinsperioden und Zinssätze: Die Länge der Zinsperioden für die Schuldverschreibungen und der jeweils<br />

anwendbare Zinssatz oder seine Berechungsmethode können sich von Zeit zu<br />

Zeit ändern oder für eine Serie unverändert bleiben. Schuldverschreibungen<br />

können eine Zinsober-, eine Zinsuntergrenze oder beides haben. Die Verwendung<br />

von Zinslaufperioden ermöglicht es, in derselben Zinsperiode unterschiedliche<br />

Zinssätze zu haben. All diese Informationen sind in den jeweiligen<br />

Endgültigen Bedingungen enthalten.<br />

Schuldverschreibungen mit<br />

einem variablen Rückzahlungsbetrag:<br />

Rückzahlung von Schuldverschreibungen:<br />

Rückzahlung durch Teilzahlung:<br />

Wenn anwendbar, wird die Länge der Zinsperioden für die Zertifikate und der<br />

anwendbare Zinssatz oder seine Berechnungsmethode in den Endgültigen Bedingungen<br />

bestimmt.<br />

Die maßgeblichen Endgültigen Bedingungen für Schuldverschreibungen mit<br />

einem variablen Rückzahlungsbetrag (Schuldverschreibungen mit einem<br />

variablen Rückzahlungsbetrag) legen die Berechnungsbasis für den Rückzahlungsbetrag<br />

fest. Als Bezugsgröße kann eine Aktie, ein Schuldtitel, ein<br />

Fonds, ein Index, ein Rohst<strong>of</strong>f, eine Währung oder eine Formel oder ein Korb<br />

hiervon oder eine andere in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen vorgesehene<br />

Bezugsgröße dienen.<br />

Schuldverschreibungen können zum Nennwert oder zu jenem anderen Rückzahlungsbetrag<br />

(dargestellt als Formel oder anders), der in den jeweiligen Endgültigen<br />

Bedingungen festgelegt wird, rückzahlbar sein. Rückzahlungsbeträge<br />

für Schuldverschreibungen können unter Bezug auf den Preis einer Bezugsgröße<br />

(Underlying wie in 3.5 Special Risks <strong>of</strong> Individual Specifications<br />

and Categories <strong>of</strong> Securities - Risks <strong>of</strong> individual product categories - General<br />

risks <strong>of</strong> derivative Securities definiert), wie in den maßgeblichen<br />

Endgültigen Bedingungen vorgesehen, berechnet werden, wobei letztere<br />

einen Minimalbetrag (Floor) und einen Maximalbetrag (Cap) vorschreiben<br />

können.<br />

Die jeweiligen Endgültigen Bedingungen für Schuldverschreibungen (die<br />

Endgültigen Bedingungen für Schuldverschreibungen) können festlegen,<br />

dass die Schuldverschreibungen in zwei oder mehr Teilzahlungen zurückgezahlt<br />

werden können, zu den Zeitpunkten, die in den jeweiligen Endgültigen<br />

Bedingungen bestimmt sind.<br />

Vorzeitige Rückzahlung: Ausgenommen wie nachstehend unter Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der<br />

Emittentin oder eines Wertpapierinhabers beschrieben, sind Wertpapiere nach<br />

Wahl der Emittentin vor dem Ende der Laufzeit (wie in den Bedingungen<br />

ausführlicher beschrieben) nur im Falle einer Rechtsänderung, einer Absicherungs-Störung,<br />

gestiegener Absicherungs-Kosten, einem Ereignis im Zusam-<br />

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