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22 | finest law<br />
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG<br />
BEI EINER SPANISCHEN IMMOBILIEN S.L.<br />
In den zurückliegenden Jahren war es eine<br />
gängige Praxis beim Kauf einer Immobilie in Spanien,<br />
dass diese durch eine Kapitalgesellschaft<br />
erworben wurde. Hauptsächlich erfolgte dies über<br />
die Gesellschaftsform der »Sociedad Limitada« (SL),<br />
die der deutschen GmbH entspricht. Dieses Vorgehen<br />
begründete sowohl diverse Steuervorteile, wie<br />
zum Beispiel die Vermeidung der spanischen Erbschaftssteuer,<br />
als auch die Wahrung der Anonymität<br />
der Käufer und das kostenlose Nutzen der Immobilie<br />
durch die Gesellschafter und ihrer Familien.<br />
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch schon 2013<br />
in einem Urteil (12.06.2013 Az IR 109/10), dass das<br />
unentgeltliche Nutzen jener Ferienimmobilien durch<br />
ihre Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
begründet. Für die Gesellschaft stellt es<br />
danach keinen Nutzen dar, sondern es »entnimmt«<br />
ihr lediglich etwas, was dann natürlich auch in<br />
Deutschland besteuert werden muss.<br />
Seit 2013 ist es sowohl nach deutschem als auch<br />
nach spanischem Steuerrecht üblich, dass der<br />
Gesellschafter für die Nutzung der Immobilie eine<br />
kostendeckende beziehungsweise marktübliche<br />
Miete zahlt. Sofern der Gesellschafter eine geringere<br />
als die marktübliche Miete zahlt, kann jedoch<br />
trotzdem noch die Gefahr bestehen, dass das<br />
Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
annimmt. Was letztendlich »marktüblich« ist, ist<br />
insbesondere abhängig von der Lage, Größe und<br />
Ausstattung der Immobilie sowie von anderen wertbildenden<br />
Faktoren.<br />
Im Sommer 2017 wurde die Rechtsprechung weiter<br />
verschärft. Es reicht nicht mehr aus, dass die Gesellschafter<br />
eine marktübliche Miete zahlen, sondern<br />
diese muss nun darüber hinaus auch die Kosten<br />
des Grundstücks und dessen Finanzierung decken.<br />
Man spricht hier von einer sogenannten »Kostenmiete«.<br />
Weiter befreit auch das 2013 geschlossene<br />
Doppelbesteuerungsabkommen den Gesellschafter<br />
nicht von seiner Nachversteuerungspflicht. Nur<br />
wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert<br />
wird, wäre die deutsche Steuer auf die spanische<br />
anzurechnen.<br />
Nun erwartet uns eine weitere einschneidende<br />
Neuerung. Seit Herbst 2017 werden neben den<br />
Informationen zu unbeweglichem Vermögen im<br />
jeweils anderen Land auch die Informationen zwischen<br />
den spanischen und deutschen Finanzämtern<br />
zu den Finanzkonten ausgetauscht. Insofern ist den<br />
jeweiligen Behörden jetzt auch ersichtlich, welcher<br />
Gesellschafter einer SL bislang für seinen Urlaub<br />
welche Beträge gezahlt hat.<br />
Aufgrund dieser Informationen beginnen die deutschen<br />
Finanzämter nun mit der Bearbeitung der