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Marbella 5 18

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22 | finest law<br />

VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG<br />

BEI EINER SPANISCHEN IMMOBILIEN S.L.<br />

In den zurückliegenden Jahren war es eine<br />

gängige Praxis beim Kauf einer Immobilie in Spanien,<br />

dass diese durch eine Kapitalgesellschaft<br />

erworben wurde. Hauptsächlich erfolgte dies über<br />

die Gesellschaftsform der »Sociedad Limitada« (SL),<br />

die der deutschen GmbH entspricht. Dieses Vorgehen<br />

begründete sowohl diverse Steuervorteile, wie<br />

zum Beispiel die Vermeidung der spanischen Erbschaftssteuer,<br />

als auch die Wahrung der Anonymität<br />

der Käufer und das kostenlose Nutzen der Immobilie<br />

durch die Gesellschafter und ihrer Familien.<br />

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch schon 2013<br />

in einem Urteil (12.06.2013 Az IR 109/10), dass das<br />

unentgeltliche Nutzen jener Ferienimmobilien durch<br />

ihre Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

begründet. Für die Gesellschaft stellt es<br />

danach keinen Nutzen dar, sondern es »entnimmt«<br />

ihr lediglich etwas, was dann natürlich auch in<br />

Deutschland besteuert werden muss.<br />

Seit 2013 ist es sowohl nach deutschem als auch<br />

nach spanischem Steuerrecht üblich, dass der<br />

Gesellschafter für die Nutzung der Immobilie eine<br />

kostendeckende beziehungsweise marktübliche<br />

Miete zahlt. Sofern der Gesellschafter eine geringere<br />

als die marktübliche Miete zahlt, kann jedoch<br />

trotzdem noch die Gefahr bestehen, dass das<br />

Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

annimmt. Was letztendlich »marktüblich« ist, ist<br />

insbesondere abhängig von der Lage, Größe und<br />

Ausstattung der Immobilie sowie von anderen wertbildenden<br />

Faktoren.<br />

Im Sommer 2017 wurde die Rechtsprechung weiter<br />

verschärft. Es reicht nicht mehr aus, dass die Gesellschafter<br />

eine marktübliche Miete zahlen, sondern<br />

diese muss nun darüber hinaus auch die Kosten<br />

des Grundstücks und dessen Finanzierung decken.<br />

Man spricht hier von einer sogenannten »Kostenmiete«.<br />

Weiter befreit auch das 2013 geschlossene<br />

Doppelbesteuerungsabkommen den Gesellschafter<br />

nicht von seiner Nachversteuerungspflicht. Nur<br />

wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert<br />

wird, wäre die deutsche Steuer auf die spanische<br />

anzurechnen.<br />

Nun erwartet uns eine weitere einschneidende<br />

Neuerung. Seit Herbst 2017 werden neben den<br />

Informationen zu unbeweglichem Vermögen im<br />

jeweils anderen Land auch die Informationen zwischen<br />

den spanischen und deutschen Finanzämtern<br />

zu den Finanzkonten ausgetauscht. Insofern ist den<br />

jeweiligen Behörden jetzt auch ersichtlich, welcher<br />

Gesellschafter einer SL bislang für seinen Urlaub<br />

welche Beträge gezahlt hat.<br />

Aufgrund dieser Informationen beginnen die deutschen<br />

Finanzämter nun mit der Bearbeitung der

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