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spezial fuhrparkmanagement<br />
Bußgeld-Hagel<br />
_ Dr. Katja Löhr-Müller über rechtliche Fußangeln<br />
im Transporter-Fuhrpark.<br />
Obwohl bereits seit Mai 2006<br />
neue Fahrzeuge beziehungsweise<br />
Fahrzeuggespanne zur<br />
Güterbeförderung mit einer<br />
zulässigen Gesamtmasse von<br />
über 3,5 Tonnen und Fahrzeuge mit<br />
mehr als neun Sitzplätzen einschließlich<br />
Fahrer mit digitalen Tachografen<br />
ausgerüstet werden, zeigt sich in der<br />
Fuhrparkpraxis nach wie vor ein breites<br />
Unwissen über einzuhaltende Lenk- und<br />
Ruhezeiten der Fahrer und die Verpflichtungen<br />
des Unternehmens sowie der<br />
vom Unternehmen Beauftragten. So<br />
hagelt ist denn auch reihenweise Bußgeldbescheide<br />
wegen Verstoßes gegen<br />
Lenk- und Ruhezeiten und neuerdings<br />
auch gegen das Arbeitszeitgesetz. Denn<br />
die aufgezeichneten Daten auf Fahrerkarten<br />
und Massenspeichern lassen auch<br />
einen Rückschluss auf Verstöße gegen<br />
das Arbeitszeitgesetz zu.<br />
Viele Unternehmen unterschätzen<br />
die ihnen vom Gesetzgeber auferlegten<br />
Pflichten zum richtigen Organisieren<br />
und Kontrollieren des Fuhrparks. Da<br />
reicht es nicht, bei festgestellten Überschreitungen<br />
der Lenkzeiten der Fahrer<br />
diesen standardisierte Formulare zur<br />
Unterschrift vorzulegen, mit denen auf<br />
die begangenen Verstöße hingewiesen<br />
wird. So schreibt die Verordnung (EG)<br />
Nr. 561/2006, die Bestandteil der deutschen<br />
Fahrpersonalvorschriften ist, strikt<br />
vor, dass das Unternehmen Touren und<br />
den Einsatz von Fahrzeugen so zu disponieren<br />
hat, dass Fahrer die gesetzlichen<br />
16 Transp o r t e r-Spezial 2012<br />
Lenk- und Ruhezeiten auch tatsächlich<br />
einhalten können. Hat das Unternehmen<br />
einen Disponenten mit der Organisation<br />
des Fahrzeugs- und Fahrereinsatzes beauftragt,<br />
haftet diese Person für die ordnungsgemäße<br />
Umsetzung im Unternehmen.<br />
Dazu gehört auch eine umfassende<br />
Anweisung an die Fahrer und eine regelmäßige<br />
Überprüfung, ob die Vorschriften<br />
auch eingehalten werden. Klappt das<br />
nicht, muss der Beauftragte mit hohen<br />
Bußgeldern rechnen.<br />
Unkenntnis über<br />
Lenk- und Ruhezeiten<br />
Wurde in der Vergangenheit von Ordnungsbehörden<br />
nur ein Zeitraum von 28<br />
Tagen, den Zeitraum der Nachweispflicht<br />
eines Fahrers, überprüft, ist dies heute<br />
anders. So haben die Gerichte den Weg<br />
dafür freigemacht, dass alle Daten, soweit<br />
sie noch nicht verjährt sind, herangezogen<br />
werden dürfen. Wurden bei einem<br />
Fahrer Lenkzeitverstöße festgestellt, muss<br />
das Unternehmen damit rechnen, Besuch<br />
vom Gewerbeaufsichtsamt zu erhalten.<br />
Da wird dann in freundlichem Ton die Herausgabe<br />
von Daten für einen längeren<br />
Zeitraum, häufig mehrere Monate, gefordert.<br />
Zudem soll nachgewiesen werden,<br />
wie und wann Fahrer eingewiesen und<br />
geschult werden und wie das Unternehmen<br />
auf Verstöße der Fahrer reagiert.<br />
Viele Unternehmen sind sich nicht<br />
darüber im Klaren, ob und wann für sie<br />
Ausnahmevorschriften greifen und eine<br />
Damit es bei der Überprüfung der Lenk- und<br />
Ruhezeiten keine bösen Überraschugnen gibt,<br />
sollte man über die rechtlichen Hintergründe<br />
gut informiert sein. Foto: VDO<br />
Aufzeichnungspflicht für die Fahrer entfällt.<br />
Häufig ist das Argument zu hören:<br />
„Wir fahren doch nur im Nahverkehr<br />
kurze Touren. Eine ununterbrochene<br />
Lenkzeit von 4,5 Stunden kommt da nie<br />
zusammen. Wir müssen doch überhaupt<br />
nicht aufzeichnen.“ Falsch gedacht. Artikel<br />
7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006<br />
schreibt vor, dass nach einer Lenkdauer<br />
von viereinhalb Stunden der Fahrer eine<br />
ununterbrochene Fahrtunterbrechung<br />
von wenigstens 45 Minuten einlegen<br />
muss, sofern er keine Ruhezeit einlegt.<br />
Lenkdauer bedeutet nach der Definition<br />
der Verordnung (Art. 4q) jedoch nicht ununterbrochene<br />
Lenkzeit. Eine Lenkdauer<br />
ist danach die Gesamtlenkzeit zwischen<br />
dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach<br />
einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung<br />
beginnt, ein Fahrzeug zu lenken<br />
und zu dem Zeitpunkt, zu dem er<br />
eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung<br />
einlegt. Die Lenkdauer selbst kann aber<br />
nach Art. 4q S. 2 auch unterbrochen sein.<br />
Wer also als Fahrer immer kurze Strecken<br />
fährt und nur wenige Minuten seine<br />
Fahrt, etwa zum Entladen des Fahrzeugs,<br />
unterbricht, dessen Zeiten werden zusammengerechnet.<br />
Sind die viereinhalb<br />
Stunden voll, muss eine Lenkzeitunterbrechung<br />
oder Ruhezeit erfolgen. Zulässig<br />
ist es natürlich auch hier, die Lenkzeitunterbrechung<br />
in zwei Abschnitte von 15<br />
und 30 Minuten, nicht aber umgekehrt,<br />
aufzuteilen.<br />
Handwerkerklausel<br />
Dr. Katja Löhr-Müller<br />
Der häufigste Fall der Befreiung von der<br />
Aufzeichnungspflicht ist die so genannte<br />
Handwerkerklausel. Fahrer von Fahrzeugen<br />
(Fahrzeuggespanne) über 3,5 t bis<br />
7,5 t zulässige Gesamtmasse sind von<br />
der Aufzeichnungspflicht befreit, wenn<br />
das Fahrzeug