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spezial fuhrparkmanagement<br />

Bußgeld-Hagel<br />

_ Dr. Katja Löhr-Müller über rechtliche Fußangeln<br />

im Transporter-Fuhrpark.<br />

Obwohl bereits seit Mai 2006<br />

neue Fahrzeuge beziehungsweise<br />

Fahrzeuggespanne zur<br />

Güterbeförderung mit einer<br />

zulässigen Gesamtmasse von<br />

über 3,5 Tonnen und Fahrzeuge mit<br />

mehr als neun Sitzplätzen einschließlich<br />

Fahrer mit digitalen Tachografen<br />

ausgerüstet werden, zeigt sich in der<br />

Fuhrparkpraxis nach wie vor ein breites<br />

Unwissen über einzuhaltende Lenk- und<br />

Ruhezeiten der Fahrer und die Verpflichtungen<br />

des Unternehmens sowie der<br />

vom Unternehmen Beauftragten. So<br />

hagelt ist denn auch reihenweise Bußgeldbescheide<br />

wegen Verstoßes gegen<br />

Lenk- und Ruhezeiten und neuerdings<br />

auch gegen das Arbeitszeitgesetz. Denn<br />

die aufgezeichneten Daten auf Fahrerkarten<br />

und Massenspeichern lassen auch<br />

einen Rückschluss auf Verstöße gegen<br />

das Arbeitszeitgesetz zu.<br />

Viele Unternehmen unterschätzen<br />

die ihnen vom Gesetzgeber auferlegten<br />

Pflichten zum richtigen Organisieren<br />

und Kontrollieren des Fuhrparks. Da<br />

reicht es nicht, bei festgestellten Überschreitungen<br />

der Lenkzeiten der Fahrer<br />

diesen standardisierte Formulare zur<br />

Unterschrift vorzulegen, mit denen auf<br />

die begangenen Verstöße hingewiesen<br />

wird. So schreibt die Verordnung (EG)<br />

Nr. 561/2006, die Bestandteil der deutschen<br />

Fahrpersonalvorschriften ist, strikt<br />

vor, dass das Unternehmen Touren und<br />

den Einsatz von Fahrzeugen so zu disponieren<br />

hat, dass Fahrer die gesetzlichen<br />

16 Transp o r t e r-Spezial 2012<br />

Lenk- und Ruhezeiten auch tatsächlich<br />

einhalten können. Hat das Unternehmen<br />

einen Disponenten mit der Organisation<br />

des Fahrzeugs- und Fahrereinsatzes beauftragt,<br />

haftet diese Person für die ordnungsgemäße<br />

Umsetzung im Unternehmen.<br />

Dazu gehört auch eine umfassende<br />

Anweisung an die Fahrer und eine regelmäßige<br />

Überprüfung, ob die Vorschriften<br />

auch eingehalten werden. Klappt das<br />

nicht, muss der Beauftragte mit hohen<br />

Bußgeldern rechnen.<br />

Unkenntnis über<br />

Lenk- und Ruhezeiten<br />

Wurde in der Vergangenheit von Ordnungsbehörden<br />

nur ein Zeitraum von 28<br />

Tagen, den Zeitraum der Nachweispflicht<br />

eines Fahrers, überprüft, ist dies heute<br />

anders. So haben die Gerichte den Weg<br />

dafür freigemacht, dass alle Daten, soweit<br />

sie noch nicht verjährt sind, herangezogen<br />

werden dürfen. Wurden bei einem<br />

Fahrer Lenkzeitverstöße festgestellt, muss<br />

das Unternehmen damit rechnen, Besuch<br />

vom Gewerbeaufsichtsamt zu erhalten.<br />

Da wird dann in freundlichem Ton die Herausgabe<br />

von Daten für einen längeren<br />

Zeitraum, häufig mehrere Monate, gefordert.<br />

Zudem soll nachgewiesen werden,<br />

wie und wann Fahrer eingewiesen und<br />

geschult werden und wie das Unternehmen<br />

auf Verstöße der Fahrer reagiert.<br />

Viele Unternehmen sind sich nicht<br />

darüber im Klaren, ob und wann für sie<br />

Ausnahmevorschriften greifen und eine<br />

Damit es bei der Überprüfung der Lenk- und<br />

Ruhezeiten keine bösen Überraschugnen gibt,<br />

sollte man über die rechtlichen Hintergründe<br />

gut informiert sein. Foto: VDO<br />

Aufzeichnungspflicht für die Fahrer entfällt.<br />

Häufig ist das Argument zu hören:<br />

„Wir fahren doch nur im Nahverkehr<br />

kurze Touren. Eine ununterbrochene<br />

Lenkzeit von 4,5 Stunden kommt da nie<br />

zusammen. Wir müssen doch überhaupt<br />

nicht aufzeichnen.“ Falsch gedacht. Artikel<br />

7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006<br />

schreibt vor, dass nach einer Lenkdauer<br />

von viereinhalb Stunden der Fahrer eine<br />

ununterbrochene Fahrtunterbrechung<br />

von wenigstens 45 Minuten einlegen<br />

muss, sofern er keine Ruhezeit einlegt.<br />

Lenkdauer bedeutet nach der Definition<br />

der Verordnung (Art. 4q) jedoch nicht ununterbrochene<br />

Lenkzeit. Eine Lenkdauer<br />

ist danach die Gesamtlenkzeit zwischen<br />

dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach<br />

einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung<br />

beginnt, ein Fahrzeug zu lenken<br />

und zu dem Zeitpunkt, zu dem er<br />

eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung<br />

einlegt. Die Lenkdauer selbst kann aber<br />

nach Art. 4q S. 2 auch unterbrochen sein.<br />

Wer also als Fahrer immer kurze Strecken<br />

fährt und nur wenige Minuten seine<br />

Fahrt, etwa zum Entladen des Fahrzeugs,<br />

unterbricht, dessen Zeiten werden zusammengerechnet.<br />

Sind die viereinhalb<br />

Stunden voll, muss eine Lenkzeitunterbrechung<br />

oder Ruhezeit erfolgen. Zulässig<br />

ist es natürlich auch hier, die Lenkzeitunterbrechung<br />

in zwei Abschnitte von 15<br />

und 30 Minuten, nicht aber umgekehrt,<br />

aufzuteilen.<br />

Handwerkerklausel<br />

Dr. Katja Löhr-Müller<br />

Der häufigste Fall der Befreiung von der<br />

Aufzeichnungspflicht ist die so genannte<br />

Handwerkerklausel. Fahrer von Fahrzeugen<br />

(Fahrzeuggespanne) über 3,5 t bis<br />

7,5 t zulässige Gesamtmasse sind von<br />

der Aufzeichnungspflicht befreit, wenn<br />

das Fahrzeug

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