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• in einem Umkreis von 50 Kilometer<br />

vom Standort des Unternehmens eingesetzt<br />

wird,<br />

• der Beförderung von Material, Ausrüstungen<br />

oder Maschinen, die der Fahrer<br />

zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit<br />

benötigt, verwendet werden,<br />

• und soweit das Lenken des Fahrzeugs<br />

nicht die Haupttätigkeit (mehr als 50<br />

Prozent seiner Arbeitszeit) des Fahrers<br />

darstellt.<br />

Es müssen sämtliche Voraussetzungen<br />

vorliegen. Fehlt es nur an einer, muss<br />

aufgezeichnet werden. Natürlich lassen<br />

die Fahrpersonalvorschriften auch weitere<br />

Ausnahmen zu. Diese finden sich<br />

in Paragraf 1 und 18 Fahrpersonalverordnung.<br />

Jedes Unternehmen, welches<br />

Transportfahrzeuge einsetzt, sollte prüfen,<br />

ob möglicherweise dort aufgeführte<br />

Ausnahmen greifen.<br />

Kann sich das Unternehmen auf keine<br />

der Ausnahmen berufen, müssen Fahrer<br />

von Fahrzeugen (Fahrzeuggespannen)<br />

über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, die<br />

der Güterbeförderung dienen, ihre Lenk-<br />

und Ruhezeiten durch Fahrtenschreiber<br />

aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab<br />

Mai 2006 erstmalig zugelassen worden<br />

sind, ist hierfür das digitale Aufzeichnungsgerät<br />

vorgeschrieben. Bei älteren<br />

Fahrzeugen darf nach wie vor der analoge<br />

Fahrtenschreiber genutzt werden.<br />

Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten<br />

Anhängers oder Sattelanhängers<br />

ist für die Gewichtsberechnung einzubeziehen.<br />

Es kommt dabei nicht auf das<br />

tatsächliche Gewicht der Fahrzeugkombination<br />

an, sondern auf die Angaben im<br />

jeweiligen Fahrzeugschein für das Fahrzeug<br />

und Hänger.<br />

Wird ein Anhänger genutzt, kann<br />

bei einem Überschreiten der zulässigen<br />

Gesamtmasse schon bei einer<br />

einmaligen Nutzung des Gespanns die<br />

Pflicht zum Einbau eines Tachographen<br />

bestehen. Dies gilt aber nur, wenn ein<br />

Anhänger auch tatsächlich mitgeführt<br />

wird. Das bloße Vorhandensein einer<br />

Anhängerkupplung begründet dagegen<br />

noch keine Aufzeichnungspflicht. Die<br />

Verpflichtung zur Nutzung eines Kontrollgerätes<br />

kann sich zudem bereits aus<br />

der einmaligen Überschreitung des 50<br />

Kilometer-Radius´ ergeben. Unter diesem<br />

Gesichtspunkt kann es durchaus<br />

sinnvoll sein, einen Transporter nur bis<br />

zu 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse<br />

zu nutzen. Für solche Fahrzeuge gilt die<br />

Handwerkerregelung ohne die 50 Kilometer-Einschränkung.<br />

Fahrzeuge über<br />

7,5 t zulässige Gesamtmasse sind ohne<br />

Ausnahme aufzeichnungspflichtig. Seit<br />

dem 01.01.2008 sind für alle Gewichts-<br />

klassen, sofern keine Befreiung von der<br />

Aufzeichnungspflicht besteht, die Fahrunterlagen<br />

für den laufenden Tag und<br />

die vorausgegangenen 28 Kalendertage<br />

mitzuführen.<br />

• Bei Fahrzeugen mit Nachweispflicht<br />

auf Kontrolltagesblättern (über 2,8 t bis<br />

3,5 t):<br />

Alle Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern<br />

des laufenden Tages und der<br />

vorangegangenen 28 Kalendertage sind<br />

mitzuführen. Wurde ein digitales Kontrollgerät<br />

genutzt, ist die Fahrerkarte<br />

vorzulegen.<br />

• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />

digitale Tachographen:<br />

Die Fahrerkarte ist immer vorzulegen.<br />

• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />

analoge Tachographen:<br />

Durch Diagrammblätter sind die Lenkzeiten<br />

des aktuellen Tages und der letzten<br />

28 Kalendertage zu dokumentieren.<br />

Gegebenenfalls sind zusätzlich Schaublätter<br />

von anderen Fahrzeugen mitzuführen,<br />

die der Fahrer in den letzten 28<br />

Kalendertagen gelenkt hat. Wenn der<br />

Fahrer eine Fahrerkarte besitzt, ist diese<br />

ebenfalls mitzuführen.<br />

• Nachweis über berücksichtigungsfreie<br />

Tage (gilt für alle Nachweismethoden):<br />

Die Tage, an denen während der letzten<br />

28 Kalendertage keine Aufzeichnung<br />

mittels Tachograph oder Tageskontrollblatt<br />

erfolgte (wegen Krankheit, Urlaub<br />

des Fahrers oder Nutzung nicht nachweispflichtiger<br />

Fahrzeuge), müssen in<br />

allen Gewichtsklassen dokumentiert<br />

werden, wenn ein nachweispflichtiges<br />

Fahrzeug gelenkt wird.<br />

Die Bescheinigung muss den Vorgaben<br />

der Verordnung (EG) 561/2006 entsprechen.<br />

Sie muss maschinenschriftlich<br />

ausgefüllt sein und vom Unternehmen<br />

oder einer von ihr beauftragten Person,<br />

die nicht der Fahrer sein darf, unterschrieben<br />

werden. Zusätzlich muss der<br />

Fahrer unterschreiben. In der Bescheinigung<br />

ist anzugeben, warum die betreffenden<br />

Tage nicht nachweispflichtig waren.<br />

Wird die Bescheinigung nicht mehr<br />

benötigt, ist sie vom Fahrer an das Unternehmen<br />

zurückzugeben.<br />

Alle 28 Tage Karte kopieren<br />

Daten aus dem Massenspeicher eines<br />

digitalen Tachographen sind spätestens<br />

alle 3 Monate nach Beginn der Aufzeichnung<br />

auszulesen.<br />

Das Unternehmen muss mindestens<br />

alle 28 Kalendertage die Daten von der<br />

Fahrerkarte kopieren. Verantwortlich<br />

hierfür ist das Unternehmen, nicht der<br />

Fahrer.<br />

Spezial<br />

Transporter<br />

■ Stoßstangen<br />

■ Kühlergrill u. Gitter<br />

■ Kunststoff-<br />

Seitenleisten<br />

■ Kotfl ügel<br />

■ Hauben<br />

■ Seitenteile und<br />

Reparaturbleche<br />

■ Außenspiegel<br />

■ Spiegelgläser<br />

■ Scheinwerfer<br />

■ Rückleuchten<br />

■ elektr. Fensterheber<br />

■ Motorkühler<br />

■ Kühlerlüfter<br />

■ Klimakondensatoren<br />

■ Ölwannen<br />

■ Viscolüfter<br />

■ Motorraumabdeckungen<br />

www.hsvertrieb.de<br />

http://hs.autopartscat.com<br />

nvs@schlieckmann.de<br />

Telefon 0 52 47 / 70 32 11<br />

© promedium · Bielefeld · 10.2012

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