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• in einem Umkreis von 50 Kilometer<br />
vom Standort des Unternehmens eingesetzt<br />
wird,<br />
• der Beförderung von Material, Ausrüstungen<br />
oder Maschinen, die der Fahrer<br />
zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit<br />
benötigt, verwendet werden,<br />
• und soweit das Lenken des Fahrzeugs<br />
nicht die Haupttätigkeit (mehr als 50<br />
Prozent seiner Arbeitszeit) des Fahrers<br />
darstellt.<br />
Es müssen sämtliche Voraussetzungen<br />
vorliegen. Fehlt es nur an einer, muss<br />
aufgezeichnet werden. Natürlich lassen<br />
die Fahrpersonalvorschriften auch weitere<br />
Ausnahmen zu. Diese finden sich<br />
in Paragraf 1 und 18 Fahrpersonalverordnung.<br />
Jedes Unternehmen, welches<br />
Transportfahrzeuge einsetzt, sollte prüfen,<br />
ob möglicherweise dort aufgeführte<br />
Ausnahmen greifen.<br />
Kann sich das Unternehmen auf keine<br />
der Ausnahmen berufen, müssen Fahrer<br />
von Fahrzeugen (Fahrzeuggespannen)<br />
über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, die<br />
der Güterbeförderung dienen, ihre Lenk-<br />
und Ruhezeiten durch Fahrtenschreiber<br />
aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab<br />
Mai 2006 erstmalig zugelassen worden<br />
sind, ist hierfür das digitale Aufzeichnungsgerät<br />
vorgeschrieben. Bei älteren<br />
Fahrzeugen darf nach wie vor der analoge<br />
Fahrtenschreiber genutzt werden.<br />
Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten<br />
Anhängers oder Sattelanhängers<br />
ist für die Gewichtsberechnung einzubeziehen.<br />
Es kommt dabei nicht auf das<br />
tatsächliche Gewicht der Fahrzeugkombination<br />
an, sondern auf die Angaben im<br />
jeweiligen Fahrzeugschein für das Fahrzeug<br />
und Hänger.<br />
Wird ein Anhänger genutzt, kann<br />
bei einem Überschreiten der zulässigen<br />
Gesamtmasse schon bei einer<br />
einmaligen Nutzung des Gespanns die<br />
Pflicht zum Einbau eines Tachographen<br />
bestehen. Dies gilt aber nur, wenn ein<br />
Anhänger auch tatsächlich mitgeführt<br />
wird. Das bloße Vorhandensein einer<br />
Anhängerkupplung begründet dagegen<br />
noch keine Aufzeichnungspflicht. Die<br />
Verpflichtung zur Nutzung eines Kontrollgerätes<br />
kann sich zudem bereits aus<br />
der einmaligen Überschreitung des 50<br />
Kilometer-Radius´ ergeben. Unter diesem<br />
Gesichtspunkt kann es durchaus<br />
sinnvoll sein, einen Transporter nur bis<br />
zu 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse<br />
zu nutzen. Für solche Fahrzeuge gilt die<br />
Handwerkerregelung ohne die 50 Kilometer-Einschränkung.<br />
Fahrzeuge über<br />
7,5 t zulässige Gesamtmasse sind ohne<br />
Ausnahme aufzeichnungspflichtig. Seit<br />
dem 01.01.2008 sind für alle Gewichts-<br />
klassen, sofern keine Befreiung von der<br />
Aufzeichnungspflicht besteht, die Fahrunterlagen<br />
für den laufenden Tag und<br />
die vorausgegangenen 28 Kalendertage<br />
mitzuführen.<br />
• Bei Fahrzeugen mit Nachweispflicht<br />
auf Kontrolltagesblättern (über 2,8 t bis<br />
3,5 t):<br />
Alle Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern<br />
des laufenden Tages und der<br />
vorangegangenen 28 Kalendertage sind<br />
mitzuführen. Wurde ein digitales Kontrollgerät<br />
genutzt, ist die Fahrerkarte<br />
vorzulegen.<br />
• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />
digitale Tachographen:<br />
Die Fahrerkarte ist immer vorzulegen.<br />
• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für<br />
analoge Tachographen:<br />
Durch Diagrammblätter sind die Lenkzeiten<br />
des aktuellen Tages und der letzten<br />
28 Kalendertage zu dokumentieren.<br />
Gegebenenfalls sind zusätzlich Schaublätter<br />
von anderen Fahrzeugen mitzuführen,<br />
die der Fahrer in den letzten 28<br />
Kalendertagen gelenkt hat. Wenn der<br />
Fahrer eine Fahrerkarte besitzt, ist diese<br />
ebenfalls mitzuführen.<br />
• Nachweis über berücksichtigungsfreie<br />
Tage (gilt für alle Nachweismethoden):<br />
Die Tage, an denen während der letzten<br />
28 Kalendertage keine Aufzeichnung<br />
mittels Tachograph oder Tageskontrollblatt<br />
erfolgte (wegen Krankheit, Urlaub<br />
des Fahrers oder Nutzung nicht nachweispflichtiger<br />
Fahrzeuge), müssen in<br />
allen Gewichtsklassen dokumentiert<br />
werden, wenn ein nachweispflichtiges<br />
Fahrzeug gelenkt wird.<br />
Die Bescheinigung muss den Vorgaben<br />
der Verordnung (EG) 561/2006 entsprechen.<br />
Sie muss maschinenschriftlich<br />
ausgefüllt sein und vom Unternehmen<br />
oder einer von ihr beauftragten Person,<br />
die nicht der Fahrer sein darf, unterschrieben<br />
werden. Zusätzlich muss der<br />
Fahrer unterschreiben. In der Bescheinigung<br />
ist anzugeben, warum die betreffenden<br />
Tage nicht nachweispflichtig waren.<br />
Wird die Bescheinigung nicht mehr<br />
benötigt, ist sie vom Fahrer an das Unternehmen<br />
zurückzugeben.<br />
Alle 28 Tage Karte kopieren<br />
Daten aus dem Massenspeicher eines<br />
digitalen Tachographen sind spätestens<br />
alle 3 Monate nach Beginn der Aufzeichnung<br />
auszulesen.<br />
Das Unternehmen muss mindestens<br />
alle 28 Kalendertage die Daten von der<br />
Fahrerkarte kopieren. Verantwortlich<br />
hierfür ist das Unternehmen, nicht der<br />
Fahrer.<br />
Spezial<br />
Transporter<br />
■ Stoßstangen<br />
■ Kühlergrill u. Gitter<br />
■ Kunststoff-<br />
Seitenleisten<br />
■ Kotfl ügel<br />
■ Hauben<br />
■ Seitenteile und<br />
Reparaturbleche<br />
■ Außenspiegel<br />
■ Spiegelgläser<br />
■ Scheinwerfer<br />
■ Rückleuchten<br />
■ elektr. Fensterheber<br />
■ Motorkühler<br />
■ Kühlerlüfter<br />
■ Klimakondensatoren<br />
■ Ölwannen<br />
■ Viscolüfter<br />
■ Motorraumabdeckungen<br />
www.hsvertrieb.de<br />
http://hs.autopartscat.com<br />
nvs@schlieckmann.de<br />
Telefon 0 52 47 / 70 32 11<br />
© promedium · Bielefeld · 10.2012