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Das COSO Enterprise Risk Management-Framework - Veb

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Steuern<br />

� In den zwanzig Jahren, in welchen die<br />

Liegenschaft vom alten Eigentümer gehalten<br />

wurde, hat dieser Mieteinnahmen von<br />

CHF 1,5 Mio. verzeichnet. Es erfolgte keine<br />

Vermietung an Gewerbebetriebe.<br />

Im schweizerischen Steuerrecht ist grundsätzlich<br />

ein Pauschalabzug von 20 % der<br />

Roheinnahmen aus Liegenschaften im Privatvermögen<br />

zulässig – mit Ausnahme von<br />

Vermietungen an Gewerbebetrieb. Es ergibt<br />

sich das Bild wie in Tabelle 1 gezeigt.<br />

<strong>Das</strong> Beispiel zeigt, dass sich die Anwendung<br />

der Dumont-Praxis in dieser Konstellation<br />

hinsichtlich des steuerlichen Gesamtabzugs<br />

der Unterhaltskosten als richtig erweist,<br />

wäre sonst doch eine systemwidrige Abzugskumulation<br />

auf Stufe des alten Eigentümers<br />

und auf Stufe des Käufers möglich.<br />

Hingegen ist es stossend, dass der Eigentümer,<br />

der keine Mittel für den Unterhalt<br />

aufwendet, ungerechtfertigterweise steuerlich<br />

privilegiert wird, indem er einen «fiktiven»<br />

Pauschalabzug geltend machen<br />

kann, obwohl kein effektiver Mittelabfluss<br />

zu verzeichnen ist. In der Konsequenz ergibt<br />

sich ein «Abschreibungsabzug», der bei<br />

Wirtschaftsgütern, die sich im Privatvermögen<br />

befinden, eigentlich steuerlich unzulässig<br />

ist.<br />

Des Weiteren stellt sich auf Stufe des Käufers<br />

einer solchen Liegenschaft die sehr<br />

unbefriedigende Situation ein, dass dieser<br />

die für den Substanzerhalt beziehungsweiese<br />

die Substanzwiederherstellung aufgewendeten<br />

Mittel steuerlich nicht absetzen<br />

kann. Denn diese Mittel muss der Käufer<br />

einer vernachlässigten Liegenschaft zwingend<br />

aufwenden, um gleich hohe Mietein-<br />

nahmen zu erzielen wie der Käufer einer<br />

schon renovierten Liegenschaft. Konsequenterweise<br />

weisen die «investierten Mittel»<br />

durchaus Gewinnungskostencharakter<br />

auf, so dass der Käufer einer nicht<br />

unterhaltenen Liegenschaft eigentlich gar<br />

nicht besser gestellt ist.<br />

Im Übrigen würde sich eine steuersystematisch<br />

unsaubere Kürzung des gesamten,<br />

über die ganze Lebensdauer der Liegenschaft<br />

steuerlich absetzbaren Unterhaltsabzugs<br />

ergeben, wenn der steuerliche Pauschalabzug<br />

niedriger wäre als der effektive<br />

Wertzerfall der Liegenschaft – zum Beispiel<br />

bei gesamthaften Mieteinnahmen von einer<br />

Million Franken in den zwanzig Jahren.<br />

Investitionshemmende Praxis<br />

Wie gezeigt, werden falsche Anreize geschaffen.<br />

Der Eigentümer, der seine Liegenschaft<br />

verlottern lässt, erhält dafür auch<br />

noch ein Steuergeschenk, der Käufer, der in<br />

diese Liegenschaft investiert, wird steuerlich<br />

bestraft. Konsequenterweise nehmen<br />

Käufer von baufälligen Liegenschaften fünf<br />

Jahren keine oder nur «ziemlich notwendige»<br />

Unterhaltsarbeiten vor. Dies wirkt sich<br />

für die Bauindustrie, aber auch für die Mieter<br />

als nachteilig aus und ist daher volkswirtschaftlich<br />

problematisch.<br />

Der Bundesrat reagiert!<br />

Der Bundesrat hat diese Problematik erkannt<br />

und möchte die Dumont-Praxis ganz<br />

aufheben. Dies soll für die direkte Bundessteuer<br />

und für die Staats- und Gemeindesteuern<br />

gelten.<br />

rechnungswesen<br />

24 4·07<br />

&controlling<br />

Verfassungsmässige Besteuerung nach<br />

Praxisänderung gewährleisten?<br />

Tabelle 2 zeigt die Wirkung der Aufhebung<br />

der Dumont-Praxis. Sie basiert auf denselben<br />

Parametern wie das vorherige Beispiel.<br />

Wie die Darstellung zeigt, ist die Aufhebung<br />

der Dumont-Praxis im Licht der verfassungsmässigen<br />

Besteuerung nach der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit problematisch, da<br />

sich aufgrund des «fiktiven» steuerlichen<br />

Pauschalabzugs eine Kumulation von effektiv<br />

geleisteten Unterhaltskosten und steuersystemwidrigen<br />

«Abschreibungsabzügen»<br />

ergäbe. Der Abzug auf Stufe des Käufers<br />

trifft aber «den Richtigen». Auch die wirtschaftlichen<br />

Impulse, die vor allem in der<br />

Bauindustrie ausgelöst werden, sind belebend.<br />

Es überwiegen damit die Vorteile die<br />

«steuersystematischen Ungereimtheiten»,<br />

so dass der Vorstoss der Landesregierung<br />

grundsätzlich zu begrüssen ist.<br />

Wie geht es weiter?<br />

Mit der ausserordentlich starken Unterstützung<br />

der Verbände – die Vernehmlassung<br />

der WAK vom Frühling 2007 fand breite<br />

Zustimmung – und der knappen Mehrheit<br />

der Kantone wird der Bundesrat wohl sehr<br />

rasch die Verordnung über den Abzug der<br />

Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens<br />

(Art. 1 Abs. 1 letzter Satz; SR<br />

642.116) modifizieren. Es ist zudem anzunehmen,<br />

dass die entsprechenden Bundesgesetzänderungen<br />

auch von der Bundesversammlung<br />

zügig bearbeitet werden, so<br />

dass die Dumont-Praxis möglicherweise<br />

bereits 2009 der Vergangenheit angehören<br />

wird. ���<br />

Position Liegenschaft unterhalten Liegenschaft vernachlässigt<br />

Anlagekosten ursprünglich 1 000 000 1 000 000<br />

Unterhaltskosten effektiv 300 000 –<br />

Steuerlicher Pauschalabzug 20 % der Einnahmen – 300 000<br />

Storno effektiv nicht geleisteter Unterhalt – –300 000<br />

Wertverzehr –300’000 –300 000<br />

«Restwert» beim Verkauf 1 000 000 700 000<br />

Renovationskosten (nachgeholter Unterhalt) . – 300 000<br />

Aktueller Wert der Liegenschaft 1 000 000 1 000 000<br />

Steuerlicher Abzug auf Stufe alter Eigentümer 300 000 300 000<br />

Steuerlicher Abzug auf Stufe neuer Eigentümer – 300 000<br />

Steuerlicher Abzug gesamthaft 300 000 600 000<br />

Tabelle 2

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