Das COSO Enterprise Risk Management-Framework - Veb
Das COSO Enterprise Risk Management-Framework - Veb
Das COSO Enterprise Risk Management-Framework - Veb
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Steuern<br />
� In den zwanzig Jahren, in welchen die<br />
Liegenschaft vom alten Eigentümer gehalten<br />
wurde, hat dieser Mieteinnahmen von<br />
CHF 1,5 Mio. verzeichnet. Es erfolgte keine<br />
Vermietung an Gewerbebetriebe.<br />
Im schweizerischen Steuerrecht ist grundsätzlich<br />
ein Pauschalabzug von 20 % der<br />
Roheinnahmen aus Liegenschaften im Privatvermögen<br />
zulässig – mit Ausnahme von<br />
Vermietungen an Gewerbebetrieb. Es ergibt<br />
sich das Bild wie in Tabelle 1 gezeigt.<br />
<strong>Das</strong> Beispiel zeigt, dass sich die Anwendung<br />
der Dumont-Praxis in dieser Konstellation<br />
hinsichtlich des steuerlichen Gesamtabzugs<br />
der Unterhaltskosten als richtig erweist,<br />
wäre sonst doch eine systemwidrige Abzugskumulation<br />
auf Stufe des alten Eigentümers<br />
und auf Stufe des Käufers möglich.<br />
Hingegen ist es stossend, dass der Eigentümer,<br />
der keine Mittel für den Unterhalt<br />
aufwendet, ungerechtfertigterweise steuerlich<br />
privilegiert wird, indem er einen «fiktiven»<br />
Pauschalabzug geltend machen<br />
kann, obwohl kein effektiver Mittelabfluss<br />
zu verzeichnen ist. In der Konsequenz ergibt<br />
sich ein «Abschreibungsabzug», der bei<br />
Wirtschaftsgütern, die sich im Privatvermögen<br />
befinden, eigentlich steuerlich unzulässig<br />
ist.<br />
Des Weiteren stellt sich auf Stufe des Käufers<br />
einer solchen Liegenschaft die sehr<br />
unbefriedigende Situation ein, dass dieser<br />
die für den Substanzerhalt beziehungsweiese<br />
die Substanzwiederherstellung aufgewendeten<br />
Mittel steuerlich nicht absetzen<br />
kann. Denn diese Mittel muss der Käufer<br />
einer vernachlässigten Liegenschaft zwingend<br />
aufwenden, um gleich hohe Mietein-<br />
nahmen zu erzielen wie der Käufer einer<br />
schon renovierten Liegenschaft. Konsequenterweise<br />
weisen die «investierten Mittel»<br />
durchaus Gewinnungskostencharakter<br />
auf, so dass der Käufer einer nicht<br />
unterhaltenen Liegenschaft eigentlich gar<br />
nicht besser gestellt ist.<br />
Im Übrigen würde sich eine steuersystematisch<br />
unsaubere Kürzung des gesamten,<br />
über die ganze Lebensdauer der Liegenschaft<br />
steuerlich absetzbaren Unterhaltsabzugs<br />
ergeben, wenn der steuerliche Pauschalabzug<br />
niedriger wäre als der effektive<br />
Wertzerfall der Liegenschaft – zum Beispiel<br />
bei gesamthaften Mieteinnahmen von einer<br />
Million Franken in den zwanzig Jahren.<br />
Investitionshemmende Praxis<br />
Wie gezeigt, werden falsche Anreize geschaffen.<br />
Der Eigentümer, der seine Liegenschaft<br />
verlottern lässt, erhält dafür auch<br />
noch ein Steuergeschenk, der Käufer, der in<br />
diese Liegenschaft investiert, wird steuerlich<br />
bestraft. Konsequenterweise nehmen<br />
Käufer von baufälligen Liegenschaften fünf<br />
Jahren keine oder nur «ziemlich notwendige»<br />
Unterhaltsarbeiten vor. Dies wirkt sich<br />
für die Bauindustrie, aber auch für die Mieter<br />
als nachteilig aus und ist daher volkswirtschaftlich<br />
problematisch.<br />
Der Bundesrat reagiert!<br />
Der Bundesrat hat diese Problematik erkannt<br />
und möchte die Dumont-Praxis ganz<br />
aufheben. Dies soll für die direkte Bundessteuer<br />
und für die Staats- und Gemeindesteuern<br />
gelten.<br />
rechnungswesen<br />
24 4·07<br />
&controlling<br />
Verfassungsmässige Besteuerung nach<br />
Praxisänderung gewährleisten?<br />
Tabelle 2 zeigt die Wirkung der Aufhebung<br />
der Dumont-Praxis. Sie basiert auf denselben<br />
Parametern wie das vorherige Beispiel.<br />
Wie die Darstellung zeigt, ist die Aufhebung<br />
der Dumont-Praxis im Licht der verfassungsmässigen<br />
Besteuerung nach der wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit problematisch, da<br />
sich aufgrund des «fiktiven» steuerlichen<br />
Pauschalabzugs eine Kumulation von effektiv<br />
geleisteten Unterhaltskosten und steuersystemwidrigen<br />
«Abschreibungsabzügen»<br />
ergäbe. Der Abzug auf Stufe des Käufers<br />
trifft aber «den Richtigen». Auch die wirtschaftlichen<br />
Impulse, die vor allem in der<br />
Bauindustrie ausgelöst werden, sind belebend.<br />
Es überwiegen damit die Vorteile die<br />
«steuersystematischen Ungereimtheiten»,<br />
so dass der Vorstoss der Landesregierung<br />
grundsätzlich zu begrüssen ist.<br />
Wie geht es weiter?<br />
Mit der ausserordentlich starken Unterstützung<br />
der Verbände – die Vernehmlassung<br />
der WAK vom Frühling 2007 fand breite<br />
Zustimmung – und der knappen Mehrheit<br />
der Kantone wird der Bundesrat wohl sehr<br />
rasch die Verordnung über den Abzug der<br />
Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens<br />
(Art. 1 Abs. 1 letzter Satz; SR<br />
642.116) modifizieren. Es ist zudem anzunehmen,<br />
dass die entsprechenden Bundesgesetzänderungen<br />
auch von der Bundesversammlung<br />
zügig bearbeitet werden, so<br />
dass die Dumont-Praxis möglicherweise<br />
bereits 2009 der Vergangenheit angehören<br />
wird. ���<br />
Position Liegenschaft unterhalten Liegenschaft vernachlässigt<br />
Anlagekosten ursprünglich 1 000 000 1 000 000<br />
Unterhaltskosten effektiv 300 000 –<br />
Steuerlicher Pauschalabzug 20 % der Einnahmen – 300 000<br />
Storno effektiv nicht geleisteter Unterhalt – –300 000<br />
Wertverzehr –300’000 –300 000<br />
«Restwert» beim Verkauf 1 000 000 700 000<br />
Renovationskosten (nachgeholter Unterhalt) . – 300 000<br />
Aktueller Wert der Liegenschaft 1 000 000 1 000 000<br />
Steuerlicher Abzug auf Stufe alter Eigentümer 300 000 300 000<br />
Steuerlicher Abzug auf Stufe neuer Eigentümer – 300 000<br />
Steuerlicher Abzug gesamthaft 300 000 600 000<br />
Tabelle 2