JB_Umschlag_d_RZ_01* f r PDF - SIX Swiss Exchange
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ter Emittenten, kursrelevante Informationen zeitgerecht und<br />
unter Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu veröffentlichen.<br />
Diese Pflicht ist in Art. 72 des Kotierungsreglements<br />
verankert. Im vergangenen Jahr stand die SWX im<br />
Zusammenhang mit der Publikation kursrelevanter Tatsachen<br />
mit über 30% der Inlandemittenten in Kontakt. In 26<br />
Fällen wurde den Regeln auf schriftlichem Weg Nachdruck<br />
verschafft. Auf Sanktionen wurde bisher zugunsten vermehrter<br />
Öffentlichkeitsarbeit verzichtet.<br />
Die Offenlegungsstelle wurde ebenfalls im Berichtsjahr geschaffen,<br />
und zwar im Zusammenhang mit der Einführung<br />
der Pflicht, Beteiligungen an kotierten Gesellschaften offen<br />
zu legen, wenn sie bestimmte Schwellen (5, 10, 20, 33,3, 50<br />
und 66,6 %) überschreiten. Die Aufgabe der Offenlegungsstelle<br />
besteht laut Gesetz und Verordnung darin, Meldungen<br />
entgegenzunehmen, Ausnahmen und Erleichterungen von<br />
der Meldepflicht zu gewähren und Vorabentscheide über<br />
den Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht zu fällen.<br />
Im vergangenen Jahr hat die Offenlegungsstelle 163 Meldungen<br />
entgegengenommen und neun Entscheide bzw.<br />
Empfehlungen erlassen.<br />
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