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JB_Umschlag_d_RZ_01* f r PDF - SIX Swiss Exchange

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ter Emittenten, kursrelevante Informationen zeitgerecht und<br />

unter Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu veröffentlichen.<br />

Diese Pflicht ist in Art. 72 des Kotierungsreglements<br />

verankert. Im vergangenen Jahr stand die SWX im<br />

Zusammenhang mit der Publikation kursrelevanter Tatsachen<br />

mit über 30% der Inlandemittenten in Kontakt. In 26<br />

Fällen wurde den Regeln auf schriftlichem Weg Nachdruck<br />

verschafft. Auf Sanktionen wurde bisher zugunsten vermehrter<br />

Öffentlichkeitsarbeit verzichtet.<br />

Die Offenlegungsstelle wurde ebenfalls im Berichtsjahr geschaffen,<br />

und zwar im Zusammenhang mit der Einführung<br />

der Pflicht, Beteiligungen an kotierten Gesellschaften offen<br />

zu legen, wenn sie bestimmte Schwellen (5, 10, 20, 33,3, 50<br />

und 66,6 %) überschreiten. Die Aufgabe der Offenlegungsstelle<br />

besteht laut Gesetz und Verordnung darin, Meldungen<br />

entgegenzunehmen, Ausnahmen und Erleichterungen von<br />

der Meldepflicht zu gewähren und Vorabentscheide über<br />

den Bestand oder Nichtbestand einer Meldepflicht zu fällen.<br />

Im vergangenen Jahr hat die Offenlegungsstelle 163 Meldungen<br />

entgegengenommen und neun Entscheide bzw.<br />

Empfehlungen erlassen.<br />

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