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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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16. Immunologisches Tierarzneimittel:<br />

SEITE 10 VON 98<br />

ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem<br />

oder synthetischem Wege zur<br />

a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff<br />

oder hergestelltes Serum,<br />

b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder<br />

c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktionen des Immunsystems bestimmter<br />

Tierimpfstoff,<br />

der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,<br />

17. In-vitro-Diagnostikum:<br />

ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem,<br />

biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der<br />

Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten<br />

oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier<br />

angewendet zu werden,<br />

18. Tierhalter:<br />

derjenige, der ein Tier besitzt.<br />

Abschnitt 2<br />

Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung<br />

§ 3<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche<br />

aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten<br />

lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht<br />

zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und<br />

des Standortes der betroffenen Tiere anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen,<br />

um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige<br />

Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.<br />

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer<br />

1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,<br />

2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,<br />

3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat<br />

oder<br />

4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder eine sonstige Person, die zur<br />

Fischerei befugt ist, oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder<br />

Hälterung von Fischen ist.

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