Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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16. Immunologisches Tierarzneimittel:<br />
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ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem<br />
oder synthetischem Wege zur<br />
a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff<br />
oder hergestelltes Serum,<br />
b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder<br />
c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktionen des Immunsystems bestimmter<br />
Tierimpfstoff,<br />
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,<br />
17. In-vitro-Diagnostikum:<br />
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem,<br />
biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der<br />
Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten<br />
oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier<br />
angewendet zu werden,<br />
18. Tierhalter:<br />
derjenige, der ein Tier besitzt.<br />
Abschnitt 2<br />
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung<br />
§ 3<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche<br />
aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten<br />
lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht<br />
zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und<br />
des Standortes der betroffenen Tiere anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen,<br />
um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige<br />
Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.<br />
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer<br />
1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,<br />
2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,<br />
3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat<br />
oder<br />
4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder eine sonstige Person, die zur<br />
Fischerei befugt ist, oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder<br />
Hälterung von Fischen ist.