Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall<br />
vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn<br />
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen<br />
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes<br />
hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger<br />
bekannt gemacht hat oder<br />
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein<br />
Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,<br />
7. die Absonderung von Tieren anordnen,<br />
8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert<br />
werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat,<br />
auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird<br />
(Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder<br />
Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder<br />
erreicht haben könnte (Rückruf),<br />
9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines<br />
Tieres oder Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in<br />
geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,<br />
10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,<br />
11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,<br />
Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur<br />
Überwachung anhalten,<br />
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen<br />
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen<br />
Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten<br />
Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Vieh<br />
und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt<br />
1. rechtskräftig nach § 30 verurteilt worden ist oder<br />
2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1 und 2 die<br />
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.