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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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SEITE 37 VON 98<br />

6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall<br />

vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn<br />

a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen<br />

Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes<br />

hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger<br />

bekannt gemacht hat oder<br />

b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein<br />

Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,<br />

7. die Absonderung von Tieren anordnen,<br />

8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert<br />

werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat,<br />

auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird<br />

(Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder<br />

Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder<br />

erreicht haben könnte (Rückruf),<br />

9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines<br />

Tieres oder Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in<br />

geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,<br />

10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,<br />

11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,<br />

Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur<br />

Überwachung anhalten,<br />

soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen<br />

unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen<br />

Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten<br />

Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Vieh<br />

und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt<br />

1. rechtskräftig nach § 30 verurteilt worden ist oder<br />

2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1 und 2 die<br />

erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

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