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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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SEITE 79 VON 98<br />

fehlte es bisher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die nunmehr mit § 9 geschaffen<br />

wird. Die Begriffsbestimmung setzt nicht voraus, dass Tierseuchenerreger zu einer<br />

Beeinflussung der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit geführt haben. Es reicht<br />

eine Gefährdung aus.<br />

Mit dem Begriff „Beobachtungen“ sind alle Maßnahmen erfasst, die die tatsächlichen<br />

Voraussetzungen für die Feststellung einer Gefährdung der Tiergesundheit oder der<br />

menschlichen Gesundheit schaffen. Beobachtungen sind insbesondere die Besichtigung und<br />

die Analyse, aber ggf. auch die Durchführung von Versuchen. Mit der Durchführung des<br />

Monitorings verbunden ist immer auch eine Probenahme (überwiegend Blut), ohne dass dies<br />

insoweit als Tierversuch im Sinne des § 7 Absatz 1 Tierschutzgesetz anzusehen ist (Absatz 1).<br />

Mit Absatz 2 wird das Bundesministerium ermächtigt, das Nähere zum Monitoring zu regeln.<br />

Zu § 10 (Inverkehrbringen und Anwendung)<br />

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem § 17c Absatz 1 des bisherigen Tierseuchengesetzes,<br />

stellt aber in der neuen Fassung ausschließlich auf immunologische Tierarzneimittel ab, die<br />

am oder im Tier (Tierimpfstoffe, Tuberkuline, Brucelline) angewendet werden. Es gilt<br />

weiterhin, dass diese immunologischen Tierarzneimittel von der zuständigen<br />

Zulassungsbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, zuzulassen sind oder deren Inverkehrbringen<br />

durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union genehmigt worden<br />

sein muss (Satz 1). Die Regelung zu den bestandsspezifischen Tierimpfstoffen wird<br />

beibehalten; auch zukünftig dürfen bestandsspezifische Impfstoffe vor dem Hintergrund, dass<br />

sie nicht der Zulassung unterliegen, nur inaktiviert in den Verkehr gebracht werden (Satz 2).<br />

In dem neuen Absatz 2 wird nunmehr die Zulassung von Mitteln, die nicht zur Anwendung<br />

am oder im Tier bestimmt sind (In-vitro-Diagnostika (IVD)), geregelt (im geltenden<br />

Tierseuchengesetz in § 17c Absatz 1 Satz 2 geregelt). Dabei gilt, wie bisher schon,<br />

grundsätzlich das Primat der Zulassung für IVD durch die zuständige Bundesoberbehörde,<br />

dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI). Gleichwohl gibt es für die Erkennung vieler<br />

Tierseuchenerreger keine zugelassenen IVD. Auch in diesem Fall muss aber eine Diagnostik<br />

möglich sein. Insoweit wird zukünftig für die Diagnose von Tierseuchenerregern, für die<br />

keine zugelassenen IVD erhältlich sind oder aber für die zugelassene IVD verfügbar sind, im<br />

Rahmen eines Seuchengeschehens aber nicht die nötige Anzahl zur Verfügung steht oder aber<br />

es zu Lieferengpässen seitens der Zulassungsinhaber kommt, ermöglicht, dass Methoden<br />

angewendet werden können, die entweder in der vom FLI veröffentlichten amtlichen<br />

Methodensammlung enthalten sind (vgl. auch § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) oder aber die<br />

in den Untersuchungseinrichtungen an den FLI-Methoden validiert worden sind. Das<br />

Schmallenberggeschehen in jüngster Vergangenheit hat gezeigt, dass weder eine<br />

Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung noch eine Inhouse-Methode<br />

existierte; auch in diesen Fällen muss aber eine Diagnostik möglich sein. Da derartige Fälle

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