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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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Seuchencharakter (Kontagiosität), Tenazität, Übertragungsweise des Erregers und<br />

Wechselwirkungen im Erreger-Wirt-System – in verschiedenen Formen verlaufen (z.B.<br />

hochkontagiös mit hoher Morbidität und Mortalität; subakut; schleppend-langsam) und<br />

mannigfaltigen epidemiologischen Einflüssen unterliegen.<br />

SEITE 66 VON 98<br />

Als Tierseuche im Sinne des neuen Tiergesundheitsgesetzes sind daher nicht nur Tierseuchen<br />

anzusehen, bei denen der Erreger von einem infizierten Tier ohne Zwischenglied unmittelbar<br />

auf ein anderes Tier übertragen wird (direkte Infektion oder Ansteckung), sondern auch<br />

solche Seuchen, bei denen das Agens durch Vektoren oder auf andere Weise mittelbar<br />

übertragen wird. Für die direkte oder indirekte Übertragung gibt es zahlreiche Möglichkeiten.<br />

Da alle übertragbaren Krankheiten im Verlaufe ihrer Verschleppung sog. Infektketten bilden<br />

können, in denen die Erreger von Tier zu Tier – direkt oder indirekt – über lebende oder<br />

unbelebte Vektoren weitergetragen werden können, müssen solche Ketten bei der<br />

Bekämpfung einer Infektionskrankheit oder Tierseuche an geeigneten Stellen unterbrochen<br />

werden.<br />

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des<br />

Tiergesundheitsgesetzes sind das Auftreten einer Krankheit, die Übertragbarkeit einer<br />

Krankheit durch ein Agens (spezifischer Erreger) auf andere Tiere oder den Menschen<br />

(Zoonose), unabhängig davon, ob bei Tieren oder dem Menschen klinische Erscheinungen<br />

auftreten oder nicht, die Möglichkeit ihrer seuchenartigen Verschleppung und das Auftreten<br />

bei Tieren. Da neben Haustieren und Fischen auch andere Tiere für Tierseuchen empfänglich<br />

sind und diese bei ihnen so auftreten können, dass auch Haustiere oder Fische bedroht werden<br />

können, bezieht sich die Bekämpfung einer Tierseuche auch auf solche anderen Tiere, um<br />

z.B. Haustiere vor Seuchen, die bei wildlebende Tiere auftreten (wie Schweinepest,<br />

Brucellose oder Tollwut), zu schützen. Zum Schutz der Fische können ggf. auch Seuchen bei<br />

Zierfischen bekämpft werden; Zierfische selbst sind nicht Schutzobjekt des Gesetzes.<br />

Maßnahmen aufgrund des neuen Tiergesundheitsgesetzes können grundsätzlich zur<br />

Bekämpfung jeder Tierseuche angeordnet werden. Durch die erweiterte Definition der<br />

„Tierseuche“ wird es zukünftig zweifelsfrei möglich sein, mit den Instrumentarien des neuen<br />

Tiergesundheitsgesetzes im Tierbestand Krankheiten oder Infektionen bei Tieren, die nicht<br />

notwendigerweise klinische Erscheinungen hervorrufen, zu bekämpfen.<br />

Die staatliche Tierseuchenbekämpfung greift grundsätzlich dann ein, wenn Maßnahmen<br />

Einzelner nicht wirksam sind. Ziel der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist es insoweit vor<br />

allem, die gehaltenen Tiere vor (gefährlichen) Tierseuchen zu schützen, ebenso vor<br />

übertragbaren Krankheiten mit bedeutsamer ökonomischer Relevanz und nicht zuletzt um<br />

eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Tierseuchen zu vermeiden, schließlich<br />

aber auch um die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung in ihrer Einbindung im<br />

europäischen Raum stützen zu helfen. Hierzu sind Prävention zur Verhütung der<br />

Einschleppung und des Entstehens, frühzeitige Erkennung und Erfassung von Tierseuchen

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