Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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Seuchencharakter (Kontagiosität), Tenazität, Übertragungsweise des Erregers und<br />
Wechselwirkungen im Erreger-Wirt-System – in verschiedenen Formen verlaufen (z.B.<br />
hochkontagiös mit hoher Morbidität und Mortalität; subakut; schleppend-langsam) und<br />
mannigfaltigen epidemiologischen Einflüssen unterliegen.<br />
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Als Tierseuche im Sinne des neuen Tiergesundheitsgesetzes sind daher nicht nur Tierseuchen<br />
anzusehen, bei denen der Erreger von einem infizierten Tier ohne Zwischenglied unmittelbar<br />
auf ein anderes Tier übertragen wird (direkte Infektion oder Ansteckung), sondern auch<br />
solche Seuchen, bei denen das Agens durch Vektoren oder auf andere Weise mittelbar<br />
übertragen wird. Für die direkte oder indirekte Übertragung gibt es zahlreiche Möglichkeiten.<br />
Da alle übertragbaren Krankheiten im Verlaufe ihrer Verschleppung sog. Infektketten bilden<br />
können, in denen die Erreger von Tier zu Tier – direkt oder indirekt – über lebende oder<br />
unbelebte Vektoren weitergetragen werden können, müssen solche Ketten bei der<br />
Bekämpfung einer Infektionskrankheit oder Tierseuche an geeigneten Stellen unterbrochen<br />
werden.<br />
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des<br />
Tiergesundheitsgesetzes sind das Auftreten einer Krankheit, die Übertragbarkeit einer<br />
Krankheit durch ein Agens (spezifischer Erreger) auf andere Tiere oder den Menschen<br />
(Zoonose), unabhängig davon, ob bei Tieren oder dem Menschen klinische Erscheinungen<br />
auftreten oder nicht, die Möglichkeit ihrer seuchenartigen Verschleppung und das Auftreten<br />
bei Tieren. Da neben Haustieren und Fischen auch andere Tiere für Tierseuchen empfänglich<br />
sind und diese bei ihnen so auftreten können, dass auch Haustiere oder Fische bedroht werden<br />
können, bezieht sich die Bekämpfung einer Tierseuche auch auf solche anderen Tiere, um<br />
z.B. Haustiere vor Seuchen, die bei wildlebende Tiere auftreten (wie Schweinepest,<br />
Brucellose oder Tollwut), zu schützen. Zum Schutz der Fische können ggf. auch Seuchen bei<br />
Zierfischen bekämpft werden; Zierfische selbst sind nicht Schutzobjekt des Gesetzes.<br />
Maßnahmen aufgrund des neuen Tiergesundheitsgesetzes können grundsätzlich zur<br />
Bekämpfung jeder Tierseuche angeordnet werden. Durch die erweiterte Definition der<br />
„Tierseuche“ wird es zukünftig zweifelsfrei möglich sein, mit den Instrumentarien des neuen<br />
Tiergesundheitsgesetzes im Tierbestand Krankheiten oder Infektionen bei Tieren, die nicht<br />
notwendigerweise klinische Erscheinungen hervorrufen, zu bekämpfen.<br />
Die staatliche Tierseuchenbekämpfung greift grundsätzlich dann ein, wenn Maßnahmen<br />
Einzelner nicht wirksam sind. Ziel der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist es insoweit vor<br />
allem, die gehaltenen Tiere vor (gefährlichen) Tierseuchen zu schützen, ebenso vor<br />
übertragbaren Krankheiten mit bedeutsamer ökonomischer Relevanz und nicht zuletzt um<br />
eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Tierseuchen zu vermeiden, schließlich<br />
aber auch um die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung in ihrer Einbindung im<br />
europäischen Raum stützen zu helfen. Hierzu sind Prävention zur Verhütung der<br />
Einschleppung und des Entstehens, frühzeitige Erkennung und Erfassung von Tierseuchen