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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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§ 24<br />

Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen<br />

SEITE 40 VON 98<br />

(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher<br />

Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und<br />

Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde<br />

kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung<br />

unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen<br />

Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen<br />

Anforderungen eingehalten werden.<br />

(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird,<br />

können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange<br />

der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.<br />

(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf<br />

1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens<br />

zusammengebracht werden,<br />

2. Tierschauen oder Veranstaltungen ähnlicher Art,<br />

3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,<br />

4. Tierhaltungen,<br />

5. Tierkliniken oder<br />

6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,<br />

von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.<br />

§ 25<br />

Rechtsverordnungen zur Überwachung<br />

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung<br />

näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über<br />

1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,<br />

2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder<br />

Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen<br />

Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht<br />

entsprechen,<br />

3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die<br />

behördliche Beobachtung,<br />

4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und<br />

Vorlagepflichten,

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