Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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§ 24<br />
Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen<br />
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(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher<br />
Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und<br />
Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde<br />
kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung<br />
unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen<br />
Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen<br />
Anforderungen eingehalten werden.<br />
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird,<br />
können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange<br />
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.<br />
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf<br />
1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens<br />
zusammengebracht werden,<br />
2. Tierschauen oder Veranstaltungen ähnlicher Art,<br />
3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,<br />
4. Tierhaltungen,<br />
5. Tierkliniken oder<br />
6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,<br />
von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.<br />
§ 25<br />
Rechtsverordnungen zur Überwachung<br />
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung<br />
näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über<br />
1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,<br />
2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder<br />
Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen<br />
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht<br />
entsprechen,<br />
3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die<br />
behördliche Beobachtung,<br />
4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und<br />
Vorlagepflichten,