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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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SEITE 62 VON 98<br />

Soweit Vorbeugemaßnahmen (z. B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder<br />

Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines<br />

Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z. B.<br />

Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder<br />

Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein<br />

Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und<br />

lässt sich auch erst dann – entsprechend den geplanten Regelungen – quantifizieren;<br />

gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.<br />

Nach § 22 Absatz 2 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu<br />

übermitteln; insoweit entsteht eine neue Informationspflicht. Allerdings ist davon auszugehen,<br />

dass die zu übermittelnden Daten bereits überwiegend nach anderen Vorschriften, hier der<br />

Viehverkehrsverordnung, der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Insoweit ist<br />

davon auszugehen, dass der sich aus dieser Informationspflicht ergebende Erfüllungsaufwand<br />

sehr gering sein dürfte.<br />

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung<br />

Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen<br />

- für den Bund<br />

-- am Paul-Ehrlich-Institut durch die Entscheidung der Bundesoberbehörde über die<br />

Genehmigung zur Anwendung von in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen<br />

immunologischen Tierarzneimittels, soweit im Inland ein entsprechendes<br />

immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, sowie von Feldversuchen<br />

(§ 10 Absatz 5), die jedoch über die Gebührenerhebung ausgeglichen wird (s. § 41<br />

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c),<br />

-- am Friedrich-Loeffler-Institut<br />

- durch die weltweite Beobachtung der Tiergesundheitslage (§ 26 Absatz 2 Nummer<br />

3), die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referenzlabors (§ 26 Absatz 3 Satz 2<br />

Nummer 3) sowie die Beratung der zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe<br />

bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Verschleppung<br />

von Tierseuchen sowie hinsichtlich der Bewertung einer Gefahrensituation beim<br />

Auftreten einer Tierseuche (§ 26 Absatz 5), wobei das Friedrich-Loeffler-Institut<br />

diese Tätigkeit auch bisher schon wahrgenommen hat, sodass zusätzliche Kosten<br />

nicht entstehen dürften,<br />

- durch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin. Hier<br />

können Angaben zur Höhe des auch personellen Aufwandes nur geschätzt werden.

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