Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
SEITE 62 VON 98<br />
Soweit Vorbeugemaßnahmen (z. B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder<br />
Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines<br />
Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z. B.<br />
Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder<br />
Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein<br />
Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und<br />
lässt sich auch erst dann – entsprechend den geplanten Regelungen – quantifizieren;<br />
gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.<br />
Nach § 22 Absatz 2 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu<br />
übermitteln; insoweit entsteht eine neue Informationspflicht. Allerdings ist davon auszugehen,<br />
dass die zu übermittelnden Daten bereits überwiegend nach anderen Vorschriften, hier der<br />
Viehverkehrsverordnung, der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Insoweit ist<br />
davon auszugehen, dass der sich aus dieser Informationspflicht ergebende Erfüllungsaufwand<br />
sehr gering sein dürfte.<br />
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung<br />
Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen<br />
- für den Bund<br />
-- am Paul-Ehrlich-Institut durch die Entscheidung der Bundesoberbehörde über die<br />
Genehmigung zur Anwendung von in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen<br />
immunologischen Tierarzneimittels, soweit im Inland ein entsprechendes<br />
immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, sowie von Feldversuchen<br />
(§ 10 Absatz 5), die jedoch über die Gebührenerhebung ausgeglichen wird (s. § 41<br />
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c),<br />
-- am Friedrich-Loeffler-Institut<br />
- durch die weltweite Beobachtung der Tiergesundheitslage (§ 26 Absatz 2 Nummer<br />
3), die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referenzlabors (§ 26 Absatz 3 Satz 2<br />
Nummer 3) sowie die Beratung der zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe<br />
bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Verschleppung<br />
von Tierseuchen sowie hinsichtlich der Bewertung einer Gefahrensituation beim<br />
Auftreten einer Tierseuche (§ 26 Absatz 5), wobei das Friedrich-Loeffler-Institut<br />
diese Tätigkeit auch bisher schon wahrgenommen hat, sodass zusätzliche Kosten<br />
nicht entstehen dürften,<br />
- durch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin. Hier<br />
können Angaben zur Höhe des auch personellen Aufwandes nur geschätzt werden.