Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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C. Alternativen<br />
Keine.<br />
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand<br />
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.<br />
SEITE 2 VON 98<br />
E. Erfüllungsaufwand<br />
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger<br />
Erfüllungsaufwand ersteht für diejenigen Personen, die neu in den anzeigepflichtigen<br />
Personenkreis aufgenommen werden (§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig<br />
von dem Seuchengeschehen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen<br />
Personenkreises von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten.<br />
Der Aufwand bestände im Idealfall in einer telefonischen Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt<br />
geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kostenaufwand entsprechend des eingesetzten<br />
Telekommunikationsmittels und der vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate<br />
usw.). Unterstellt man, dass von den 9841 Tierseuchenanzeigen im Jahr 2011 20%, also 1968<br />
Anzeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen Behörde mit<br />
einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit Kosten von etwa 590 Euro<br />
entstanden (Kosten pro Telefonanruf 0,30 Cent).<br />
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft<br />
Erfüllungsaufwand entsteht generell für Wirtschaftsbeteiligte (Nutztierhalter), die<br />
tierseuchenrechtlichen Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen, die mit<br />
Pflichten oder wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sind und die nicht über die<br />
Entschädigungsmöglichkeiten abgedeckt sind. Dies war bisher jedoch auch der Fall.<br />
Soweit Vorbeugemaßnahmen (z. B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder<br />
Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines<br />
Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z. B.<br />
Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder<br />
Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein<br />
Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und<br />
lässt sich auch erst dann – entsprechend den geplanten Regelungen – quantifizieren;<br />
gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.