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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand<br />

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.<br />

SEITE 2 VON 98<br />

E. Erfüllungsaufwand<br />

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger<br />

Erfüllungsaufwand ersteht für diejenigen Personen, die neu in den anzeigepflichtigen<br />

Personenkreis aufgenommen werden (§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig<br />

von dem Seuchengeschehen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen<br />

Personenkreises von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten.<br />

Der Aufwand bestände im Idealfall in einer telefonischen Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt<br />

geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kostenaufwand entsprechend des eingesetzten<br />

Telekommunikationsmittels und der vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate<br />

usw.). Unterstellt man, dass von den 9841 Tierseuchenanzeigen im Jahr 2011 20%, also 1968<br />

Anzeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen Behörde mit<br />

einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit Kosten von etwa 590 Euro<br />

entstanden (Kosten pro Telefonanruf 0,30 Cent).<br />

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft<br />

Erfüllungsaufwand entsteht generell für Wirtschaftsbeteiligte (Nutztierhalter), die<br />

tierseuchenrechtlichen Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen, die mit<br />

Pflichten oder wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sind und die nicht über die<br />

Entschädigungsmöglichkeiten abgedeckt sind. Dies war bisher jedoch auch der Fall.<br />

Soweit Vorbeugemaßnahmen (z. B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder<br />

Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines<br />

Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z. B.<br />

Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder<br />

Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein<br />

Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und<br />

lässt sich auch erst dann – entsprechend den geplanten Regelungen – quantifizieren;<br />

gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.

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