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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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Zu § 14 (Grundsatz der Entschädigung)<br />

SEITE 83 VON 98<br />

§ 14 entspricht im Wesentlichen § 66 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.<br />

Allerdings wird vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit geführten Diskussion über den<br />

Zeitraum, innerhalb dessen Schäden bedingt durch Impfungen oder diagnostischen<br />

Maßnahmen zu entschädigen sind, nunmehr konkretisiert (Nummer 5). In der Vergangenheit<br />

wurden Impfschäden mehrfach auch noch lange Zeit nach einer Impfung geltend gemacht, so<br />

dass die Ursächlichkeit der Impfung für den eingetretenen Schaden zweifelhaft war. Dennoch<br />

haben Gerichte im Sinne der Tierhalter entschieden. Um zukünftig die Ursächlichkeit eines<br />

durch Impfung eingetretenen Schadens in eine zeitliche Beziehung zu der durchgeführten<br />

Maßnahme zu setzen, wird ein Zeitrahmen eingeführt, der im Hinblick auf eine<br />

Entschädigung relevant ist (30 Tage). Zudem wird in Nummer 6 auch Geflügel einbezogen,<br />

denn im Falle von z. B. Veränderungen, die für niedrigpathogene aviäre Influenza oder aber<br />

auch für Geflügelpest sprechen und die im Rahmen der Fleischuntersuchung festgestellt<br />

werden, ist nach geltendem Recht keine Entschädigung möglich (im Gegensatz zu bei<br />

Rindern, Schweinen und Schafen auftretenden Tierseuchen). Da derartige Fälle in der<br />

Vergangenheit aufgetreten sind, wird mit einer Erweiterung der Tierart „Geflügel“ dem<br />

Erfordernis Rechnung getragen, auch eine Entschädigung für Geflügel zu leisten, das<br />

Schlachtstätten zugeführt und das bei der Schlachttieruntersuchung weder als seuchenkrank<br />

noch als seuchenverdächtig befundet, bei der Fleischuntersuchung jedoch auf Grund einer<br />

tierseuchenrechtlichen Vorschrift gemaßregelt wurde.<br />

Zu § 15 (Höhe der Entschädigung)<br />

§ 15 regelt die Entschädigung für Tierverluste, die durch Tierseuchenkämpfungsmaßnahmen<br />

eingetreten sind oder wenn solche im Todesfall von Tieren in Bezug auf diese hätten ergriffen<br />

werden müssen.<br />

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 67 Absatz 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.<br />

In Absatz 2 werden die Höchstsätze für die Entschädigung für Tierverluste festgelegt und der<br />

Entschädigungshöchstsatz für Pferde um Esel, Maulesel und Maultiere erweitert, da diese<br />

Tierarten zukünftig nicht mehr dem § 16 unterfallen und insoweit ein Höchstsatz festgesetzt<br />

werden musste. Die durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften im landund<br />

forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro vom 25. Juni 2001 (BGBl. 1 S. 1215) von der<br />

Währung DM auf die Währung Euro umgestellten Höchstsätze werden nunmehr auf runde<br />

Beträge auf- oder abgerundet. Vor dem Hintergrund, dass die im Gesetz genannten<br />

Höchstsätze nach Information der Tierseuchenkassen der Länder bisher selten ausgeschöpft<br />

worden sind, erscheint auch eine geringfügige Abrundung nach unten unproblematisch.

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