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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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SEITE 4 VON 98<br />

Zollverwaltung zur Datenübermittlung nach § 28 Absatz 2 an eine zentrale Stelle der<br />

zuständigen Überwachungsbehörden in Höhe von ca. 500.000,- €,<br />

Etwaiger Mehrbedarf für den Bund an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und<br />

stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.<br />

- für die Länder<br />

-- durch die Einführung eines Monitoring, wobei die entstehenden Kosten erst<br />

abgeschätzt werden können, wenn durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten<br />

zum Monitoring festgelegt sind (§ 9),<br />

- durch die Übermittlung von Angaben nach § 22 Absatz 1 von den jeweiligen<br />

Untersuchungseinrichtungen an die jeweils zuständige Behörde, wobei der dadurch<br />

entstehende Aufwand gering sein dürfte, da die Angaben weit überwiegend im<br />

elektronischen Verfahren übermittelt werden und diese Übermittlung auch bereits<br />

stattfindet.<br />

F. Weitere Kosten<br />

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.<br />

Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allge-<br />

meine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu<br />

erwarten.

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