Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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SEITE 4 VON 98<br />
Zollverwaltung zur Datenübermittlung nach § 28 Absatz 2 an eine zentrale Stelle der<br />
zuständigen Überwachungsbehörden in Höhe von ca. 500.000,- €,<br />
Etwaiger Mehrbedarf für den Bund an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und<br />
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.<br />
- für die Länder<br />
-- durch die Einführung eines Monitoring, wobei die entstehenden Kosten erst<br />
abgeschätzt werden können, wenn durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten<br />
zum Monitoring festgelegt sind (§ 9),<br />
- durch die Übermittlung von Angaben nach § 22 Absatz 1 von den jeweiligen<br />
Untersuchungseinrichtungen an die jeweils zuständige Behörde, wobei der dadurch<br />
entstehende Aufwand gering sein dürfte, da die Angaben weit überwiegend im<br />
elektronischen Verfahren übermittelt werden und diese Übermittlung auch bereits<br />
stattfindet.<br />
F. Weitere Kosten<br />
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.<br />
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allge-<br />
meine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu<br />
erwarten.