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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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§ 4<br />

Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche<br />

SEITE 12 VON 98<br />

(1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger<br />

Anhaltspunkte oder einer Anzeige nach § 3 den Verdacht oder den Ausbruch einer<br />

anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken und<br />

verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit<br />

erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Fischen<br />

entsprechend, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige<br />

Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der<br />

Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt<br />

für das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren entsprechend.<br />

Die zuständige Behörde kann für andere als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach<br />

den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.<br />

(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche<br />

nach Absatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von tierärztlich<br />

ausgebildeten Personen der zuständigen Behörde durchzuführen.<br />

(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter an einem verdächtigen<br />

Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können<br />

diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die<br />

Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist.<br />

Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten<br />

Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen<br />

Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist<br />

1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen<br />

Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und<br />

2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem<br />

zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer<br />

Nachweismethode nach § 10 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.<br />

§ 5<br />

Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen<br />

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften<br />

zu erlassen<br />

1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen,<br />

Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch

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