Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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§ 4<br />
Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche<br />
SEITE 12 VON 98<br />
(1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger<br />
Anhaltspunkte oder einer Anzeige nach § 3 den Verdacht oder den Ausbruch einer<br />
anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken und<br />
verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit<br />
erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Fischen<br />
entsprechend, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige<br />
Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der<br />
Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt<br />
für das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren entsprechend.<br />
Die zuständige Behörde kann für andere als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach<br />
den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.<br />
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche<br />
nach Absatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von tierärztlich<br />
ausgebildeten Personen der zuständigen Behörde durchzuführen.<br />
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter an einem verdächtigen<br />
Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können<br />
diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die<br />
Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist.<br />
Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten<br />
Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen<br />
Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist<br />
1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen<br />
Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und<br />
2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem<br />
zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer<br />
Nachweismethode nach § 10 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.<br />
§ 5<br />
Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen<br />
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften<br />
zu erlassen<br />
1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen,<br />
Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch