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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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Zu § 29 (Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren)<br />

SEITE 95 VON 98<br />

Absatz 1 entspricht § 78b und Absatz 2 dem § 78c des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.<br />

Vor dem Hintergrund, dass auf EU-Ebene bei den hochkontagiösen Tierseuchen (Maul- und<br />

Klauenseuche, Klassische Schweinepest, hochpathogene aviäre Influenza) ein grundsätzliches<br />

Impfverbot existiert, reduziert sich das Erfordernis des Absatzes 1 im Hinblick auf eine<br />

Notimpfung auf das Vorrätighalten von von Maul-und Klauenseucheimpfstoff. Für die Aviäre<br />

Influenza steht kein Impfstoff zur Verfügung. Im Hinblick auf die Schweinepest ist zunächst<br />

das Impfkonzept mit der Europäischen Kommission (Vollvirusimpfstoff, Markerimpfstoff)<br />

abzustimmen.<br />

Zu § 30 (Strafvorschriften)<br />

§ 30 enthält die Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe/Geldbuße zu bewehren sind.<br />

Zu § 31 (Bußgeldvorschriften)<br />

§ 31 enthält die Tatbestände, die mit einer Geldbuße zu bewehren sind.<br />

Zu § 32 (Einziehung)<br />

§ 32 entspricht mit Anpassung der in Bezug genommenen Vorschriften dem § 77 des bisher<br />

geltenden Tierseuchengesetzes.<br />

Zu § 33 (Aufgabenübertragung)<br />

Mit § 33 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass nachgeordnete Behörden mit der<br />

Durchführung bestimmter Aufgaben (z.B. Bekanntmachungen, Führen von Listen<br />

zugelassener Betriebe) beauftragt werden können.<br />

Zu § 34 (Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr)<br />

Die Absätze 1 bis 4 entsprechen im Wesentlichen dem § 81 des bisher geltenden<br />

Tierseuchengesetzes. Absatz 5 entspricht § 82 und Absatz 6 § 82 a des bisher geltenden<br />

Tierseuchengesetzes.

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