Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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Abschnitt 9<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
§ 30<br />
Strafvorschriften<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
SEITE 47 VON 98<br />
1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein<br />
Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder<br />
2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 oder einer vollziehbaren<br />
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.<br />
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches<br />
Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet<br />
oder<br />
2. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein<br />
In-vitro-Diagnostikum herstellt.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.<br />
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich eine<br />
Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />
fünf Jahren bestraft.<br />
(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis<br />
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 31<br />
Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 30 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig<br />
begeht.