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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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SEITE 67 VON 98<br />

durch ein Monitoring und Ermittlung der Ursachen, gezielte Bekämpfung und Verhinderung<br />

der Verschleppung von Tierseuchen notwendig.<br />

Ein nicht geringer Teil der bei Tieren vorkommenden übertragbaren Krankheiten sind Zoonosen<br />

und können den Menschen gefährden. Soweit es um deren Bekämpfung beim Menschen<br />

geht, ist das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, die<br />

rechtliche Grundlage. Nach dessen § 1 ist Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten<br />

beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Verschleppung zu<br />

verhindern. Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des<br />

Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern,<br />

wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem<br />

jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet<br />

und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,<br />

Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen<br />

bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. Unabhängig<br />

von den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes dient zumindest mittelbar das<br />

Tiergesundheitsgesetz auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen. Insbesondere bei der<br />

Feststellung von Zoonosen sollten Veterinär- und Gesundheitsbehörden sehr eng<br />

zusammenarbeiten.<br />

Zu Nummer 2 (Definition Tierseuchenerreger; § 2 Nummer 2)<br />

Als Tierseuchenerreger werden Krankheitserreger, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder<br />

Menschen (und umgekehrt) übertragen werden können, angesehen. Eine Einschränkung auf<br />

bestimmte Krankheitserreger sieht die Definition nicht vor. Insoweit unterfallen zunächst alle<br />

Krankheitserreger dem Geltungsbereich des Gesetzes; auch Prionen sind Krankheitserreger<br />

im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes. Dies ist vor dem Hintergrund des Zweckes des<br />

Gesetzes auch folgerichtig, denn Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit ist unabhängig<br />

von dem jeweiligen Erreger zu sehen. Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob beim<br />

Nachweis bestimmter Tierseuchenerreger auch staatliche Maßnahmen ergriffen werden<br />

müssen. Staatliches Handeln ergibt sich erst bei Vorliegen bestimmter Voaraussetzungen;<br />

insoweit wird auf die Begründung zu § 3 Absatz 4 verwiesen. Krankheitserreger sind aber<br />

gleichwohl nicht nur Bakterien oder Viren, sondern auch Schadorganismen, die Tiere<br />

schädigen können, wie z.B. die Varroamilbe, der Kleine Beutenkäfer oder die<br />

Tropilaelapsmilbe.

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