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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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5. Pflichten zur<br />

a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,<br />

b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und<br />

c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und<br />

6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,<br />

erlassen.<br />

SEITE 41 VON 98<br />

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses<br />

Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen<br />

1. eine Anzeige über<br />

a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder<br />

über Ortsveränderungen von Haustieren und Fischen,<br />

b) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder<br />

c) die in den § 5 Absatz 1 Nummern 2, 5, 6 und 11 und in § 24 aufgeführten Betriebe,<br />

Unternehmen oder Veranstaltungen sowie<br />

2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von<br />

Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren und der in Nummer 1<br />

Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen<br />

vorzuschreiben.<br />

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung<br />

anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen<br />

1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den Nachweis<br />

deren Erreger vorzuschreiben,<br />

2. das Meldeverfahren zu regeln,<br />

3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.<br />

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner<br />

Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.

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