Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die<br />
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Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmengebühren festzusetzen. Die<br />
zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.<br />
(3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung<br />
1. nach Absatz 2 oder<br />
2. nach einem anderen Bundesgesetz<br />
erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz<br />
erfolgreich ist, werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der jeweils für die Zurückweisung eines<br />
entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren<br />
Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt für einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes<br />
erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.<br />
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsgleiche<br />
oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene<br />
Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesministerium macht den nach Satz 1<br />
maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.<br />
§ 42<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2<br />
Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,<br />
gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung fort.