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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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ei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste zulässige<br />

SEITE 46 VON 98<br />

zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten<br />

zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1, auch<br />

in Verbindung mit § 37 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die<br />

Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs<br />

übertragen.<br />

§ 29<br />

Bereitstellung von Tierimpfstoffen;<br />

Tierseuchenbekämpfungszentren<br />

(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im<br />

Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche nicht durch eine allgemeine,<br />

insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines<br />

Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine<br />

räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die<br />

Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige<br />

Impfung erforderliche Tierimpfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.<br />

(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im<br />

Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer<br />

anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen,<br />

so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die<br />

erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der<br />

Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.

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