Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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ei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste zulässige<br />
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zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten<br />
zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1, auch<br />
in Verbindung mit § 37 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die<br />
Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs<br />
übertragen.<br />
§ 29<br />
Bereitstellung von Tierimpfstoffen;<br />
Tierseuchenbekämpfungszentren<br />
(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im<br />
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche nicht durch eine allgemeine,<br />
insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines<br />
Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine<br />
räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die<br />
Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige<br />
Impfung erforderliche Tierimpfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.<br />
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im<br />
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer<br />
anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen,<br />
so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die<br />
erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der<br />
Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.