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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

SEITE 48 VON 98<br />

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3<br />

Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer<br />

Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, ein krankes oder<br />

verdächtiges Tier von einem dort genannten Ort nicht fernhält,<br />

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2<br />

oder Satz 5, nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2, § 23 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder<br />

§ 37 Absatz 11 zuwiderhandelt,<br />

4. einer Rechtsverordnung nach<br />

a) § 5 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit<br />

§ 37 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 37 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz,<br />

b) § 5 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 9 erster<br />

Halbsatz,<br />

c) § 6, § 10 Absatz 3 Nummer 3 oder § 11 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder<br />

d) § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 oder Nummer 8<br />

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung<br />

zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist,<br />

5. entgegen § 12 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein<br />

Erzeugnis verbringt,<br />

6. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder<br />

nicht rechtzeitig erteilt,<br />

7. entgegen § 23 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt<br />

oder<br />

8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft<br />

oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt,<br />

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet<br />

werden.

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