01.03.2013 Aufrufe

Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

SEITE 89 VON 98<br />

Absatz 6 stellt klar, dass der jeweils betroffene Tierhalter auch das Recht hat, Zugriff zu den<br />

über seine Tiere oder seinen Betrieb gespeicherten Daten zu erhalten und den Auszug seiner<br />

Daten als Vorzertifikat für eine im innergemeinschaftlichen (z. B. BHV1) oder<br />

Drittlandhandel auszustellende tierärztliche Bescheinigung nutzen kann.<br />

Absatz 7 regelt die Aufbewahrungsfrist der gespeicherten Daten; grundsätzlich sollen die<br />

Daten nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht werden. Im Hinblick auf epidemiologische<br />

Auswertungen und vor dem Hintergrund der Lebensdauer landwirtschaftlicher Nutztiere wird<br />

eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren festgelegt.<br />

Zu § 23 (Überwachung)<br />

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen l bis 3 des § 2 des bisher<br />

geltenden Tierseuchengesetzes mit einer Änderung des Absatzes 2 dahingehend, dass<br />

Tierärzten, die außerhalb einer zuständigen Behörde, z.B., in einer kurativen Praxis tätig sind,<br />

öffentliche Aufgaben durch Landesrecht übertragen werden können. Diese Übertragung ist z.<br />

B. in Krisenzeiten im Hinblick auf Untersuchungen von Tieren oder Probenahmen angezeigt.<br />

Mit dem neuen Absatz 3 werden der zuständigen Behörde alle erforderlichen rechtlichen<br />

Möglichkeiten eingeräumt, um Verdachtsfälle oder Verstöße auszuräumen bzw. im Vorfeld<br />

bereits tätig zu werden.<br />

Absatz 4 entspricht § 73 Absatz 2 und 6 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.<br />

Absatz 5 entspricht in Teilen § 73 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Mit<br />

Absatz 5 wird zunächst klargestellt, dass Personen, die von der zuständigen Behörde mit der<br />

Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt worden sind, sowie in Begleitung<br />

befindliche Sachverständige des Bundes, aus Mitgliedstaaten, Drittländern oder der<br />

Europäischen Kommission, Grundstücke und Geschäftsräume betreten dürfen, um<br />

geschäftliche Unterlagen einzusehen oder zu prüfen. Dieses Recht soll zukünftig auch<br />

Personen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

eingeräumt werden. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt u. a. im Benehmen mit der<br />

zuständigen Behörde mit bei epidemiologischen Nachforschungen im Rahmen von<br />

Tierseuchenausbrüchen (s. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) mit. Die Vergangenheit hat<br />

gezeigt, dass die epidemiologische Aufarbeitung verschiedentlich dadurch be- oder verhindert<br />

wurde, als den Sachverständigen des Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen<br />

verwehrt wurde. Um eigenständig diese epidemiologischen Ermittlungen durchführen zu<br />

können, ist insoweit ein Betretungsrecht unbedingte Voraussetzung. Alternativ käme in Frage,<br />

dass das FLI seine Ermittlungen zusammen mit entsprechendem Personal der zuständigen<br />

Behörde durchführt. Dies jedoch würde für die Seuchenbekämpfung notwendiges Personal<br />

unnötig binden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!