Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV
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Absatz 6 stellt klar, dass der jeweils betroffene Tierhalter auch das Recht hat, Zugriff zu den<br />
über seine Tiere oder seinen Betrieb gespeicherten Daten zu erhalten und den Auszug seiner<br />
Daten als Vorzertifikat für eine im innergemeinschaftlichen (z. B. BHV1) oder<br />
Drittlandhandel auszustellende tierärztliche Bescheinigung nutzen kann.<br />
Absatz 7 regelt die Aufbewahrungsfrist der gespeicherten Daten; grundsätzlich sollen die<br />
Daten nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht werden. Im Hinblick auf epidemiologische<br />
Auswertungen und vor dem Hintergrund der Lebensdauer landwirtschaftlicher Nutztiere wird<br />
eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren festgelegt.<br />
Zu § 23 (Überwachung)<br />
Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen l bis 3 des § 2 des bisher<br />
geltenden Tierseuchengesetzes mit einer Änderung des Absatzes 2 dahingehend, dass<br />
Tierärzten, die außerhalb einer zuständigen Behörde, z.B., in einer kurativen Praxis tätig sind,<br />
öffentliche Aufgaben durch Landesrecht übertragen werden können. Diese Übertragung ist z.<br />
B. in Krisenzeiten im Hinblick auf Untersuchungen von Tieren oder Probenahmen angezeigt.<br />
Mit dem neuen Absatz 3 werden der zuständigen Behörde alle erforderlichen rechtlichen<br />
Möglichkeiten eingeräumt, um Verdachtsfälle oder Verstöße auszuräumen bzw. im Vorfeld<br />
bereits tätig zu werden.<br />
Absatz 4 entspricht § 73 Absatz 2 und 6 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.<br />
Absatz 5 entspricht in Teilen § 73 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Mit<br />
Absatz 5 wird zunächst klargestellt, dass Personen, die von der zuständigen Behörde mit der<br />
Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt worden sind, sowie in Begleitung<br />
befindliche Sachverständige des Bundes, aus Mitgliedstaaten, Drittländern oder der<br />
Europäischen Kommission, Grundstücke und Geschäftsräume betreten dürfen, um<br />
geschäftliche Unterlagen einzusehen oder zu prüfen. Dieses Recht soll zukünftig auch<br />
Personen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
eingeräumt werden. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt u. a. im Benehmen mit der<br />
zuständigen Behörde mit bei epidemiologischen Nachforschungen im Rahmen von<br />
Tierseuchenausbrüchen (s. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) mit. Die Vergangenheit hat<br />
gezeigt, dass die epidemiologische Aufarbeitung verschiedentlich dadurch be- oder verhindert<br />
wurde, als den Sachverständigen des Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen<br />
verwehrt wurde. Um eigenständig diese epidemiologischen Ermittlungen durchführen zu<br />
können, ist insoweit ein Betretungsrecht unbedingte Voraussetzung. Alternativ käme in Frage,<br />
dass das FLI seine Ermittlungen zusammen mit entsprechendem Personal der zuständigen<br />
Behörde durchführt. Dies jedoch würde für die Seuchenbekämpfung notwendiges Personal<br />
unnötig binden.