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Kopfbogen BM Ilse Aigner - BMELV

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Zu § 27 (Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten)<br />

SEITE 94 VON 98<br />

§ 27 entspricht § 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit der Änderung in Absatz 1,<br />

dass ausdrücklich klar gestellt wird, das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der<br />

Verteidigung die Dienststellen der Bundeswehr auch für die Durchführung der unmittelbar<br />

geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist. Wie bisher schon wird<br />

klargestellt, dass die Zuständigkeiten für das innergemeinschaftliche Verbringen sowie für<br />

die Ein-, Durch- und Ausfuhr bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden verbleiben.<br />

Zu § 28 (Mitwirkung der Zolldienststellen)<br />

Die Befugnisse der Zollstellen, deren Mitwirkung in § 2a des bisher geltenden<br />

Tierseuchengesetzes geregelt war, werden weitgehend den Regelungen der Mitwirkung von<br />

Zollstellen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (dort § 55). Mit dem neuen Satz 3<br />

Absatz 1 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes<br />

eingeschränkt, da es im Rahmen der Einfuhrüberwachung möglich sein muss, z. B. Post- oder<br />

Briefsendungen zu kontrollieren (z. B. Versenden von Tierseuchenerregern oder von<br />

infektiösem Material), um gezielt eine Seuchenverbreitung zu unterbinden.<br />

Die Regelungen des Absatzes 2 dienen der nationalen Durchführung des elektronischen<br />

Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen und den Veterinärbehörden nach den<br />

Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004<br />

mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an<br />

den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. (EG) Nr. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) in der<br />

jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der<br />

Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung<br />

und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl.<br />

(EG) Nr. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die<br />

Übermittlung der für die Überwachung erforderlichen Angaben sollte dies seitens der<br />

Zolldienststellen nicht nur auf ein Ersuchen der Veterinärbehörden erfolgen, sondern<br />

automatisch, da die erforderlichen Informationen bei den Zolldienststellen vorliegen und ein<br />

Ersuchen der zuständigen Behörde nicht zur Überwachung der eingeführten Tiere und<br />

Erzeugnisse geeignet ist. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens ist durch das<br />

Bundesministerium eine Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

der Finanzen zu erlassen.<br />

Absatz 2 lehnt sich an die Regelungen des § 49 Absatz 5 Lebensmittel- und<br />

Futtermittelgesetzbuch an.<br />

Absatz 3 entspricht § 7b des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.

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