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Arbeitstitel: Fragen an den Islam

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Aischa (r.a.) berichtete: „Zu Lebzeiten des Ges<strong>an</strong>dten Allahs (a.s.s.)<br />

wurde die Strafe des H<strong>an</strong>dabschnei<strong>den</strong>s nicht vollzogen, wenn der Wert<br />

der entwendeten Sache weniger als der Wert von einem ledernen oder<br />

eisernen Schild ist. Und beide waren viel wert.“ 2<br />

Weiterhin wird die Strafe der H<strong>an</strong>damputation nicht vorgenommen,<br />

wenn jem<strong>an</strong>d aus Not gestohlen hat und in <strong>den</strong> meisten islamischen<br />

Ländern wird sie auch nur bei Wiederholungstätern <strong>an</strong>gewendet,<br />

aufgrund der Aussage im Kor<strong>an</strong>, dass sich Gott dem wieder zuwendet,<br />

der nach seiner Straftat bereut.<br />

Es ist auch Bedingung, dass das Diebesgut unter Verschluss war. Dinge,<br />

die unbewacht draußen gelassen wur<strong>den</strong>, ziehen nicht die Strafe der<br />

H<strong>an</strong>damputation nach sich. In einem solchen Fall wird von einer<br />

exekutiven Autorität eine <strong>an</strong>gemessene Strafe festgelegt, die auf je<strong>den</strong><br />

Fall milder sein muss.<br />

Im Ju<strong>den</strong>tum k<strong>an</strong>n ein Dieb, der in der Nacht ertappt wird, getötet<br />

wer<strong>den</strong>, sol<strong>an</strong>ge noch nicht der darauf folgende Tag <strong>an</strong>gebrochen ist.<br />

Später ist nur noch Ersatzbeschaffung des Diebesgutes vonnöten. Wenn<br />

der Dieb dies aber nicht vermag, soll er als Sklave verkauft wer<strong>den</strong>.<br />

2. Mose Kap. 22, Verse 1-2: „Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und<br />

so geschlagen, dass er stirbt, so entsteht dadurch keine Blutschuld. Doch<br />

ist darüber die Sonne aufgeg<strong>an</strong>gen, d<strong>an</strong>n entsteht Blutschuld. Ein Dieb<br />

muss Ersatz leisten. Besitzt er nichts, soll m<strong>an</strong> ihn für <strong>den</strong> Wert des<br />

Gestohlenen verkaufen.“<br />

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