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In der vorislamischen Zeit war es üblich, dass Frauen vererbt wur<strong>den</strong>,<br />
was auch heutzutage noch bei einigen christlichen Völkern in Afrika<br />
praktiziert wird. Der <strong>Islam</strong> verbietet dies eindeutig:<br />
Sure 4, Vers 19: „Ihr Gläubigen! Es ist euch nicht erlaubt, Frauen nach<br />
dem Tode ihres M<strong>an</strong>nes zu erben...“<br />
Das rabbinisch-jüdische Gesetz sieht vor, dass Töchter nicht erben,<br />
wenn sie Brüder haben, da diese für <strong>den</strong> Unterhalt ihrer Schwestern<br />
aufkommen müssen. Töchter erben nur, wenn es keine Söhne gibt oder<br />
wenn der Nachlass sehr gering ist, wobei d<strong>an</strong>n die Töchter erben und<br />
die Männer notfalls betteln gehen.<br />
Eine jüdische Frau k<strong>an</strong>n daher nichts von ihrem verstorbenen M<strong>an</strong>n<br />
erben, der M<strong>an</strong>n aber von seiner verstorbenen Frau.<br />
4. Buch Mose Kap. 27, Verse 8-11: „Sag zu <strong>den</strong> Israeliten: Wenn<br />
jem<strong>an</strong>d ohne Söhne stirbt, d<strong>an</strong>n übertragt seinen Erbbesitz auf seine<br />
Tochter! Hat er keine Tochter, d<strong>an</strong>n gebt seinen Erbbesitz seinen<br />
Brüdern! Hat er keine Brüder, d<strong>an</strong>n gebt seinen Erbbesitz <strong>den</strong> Brüdern<br />
seines Vaters! Hat sein Vater keine Brüder, d<strong>an</strong>n gebt seinen Erbbesitz<br />
dem nächsten Verw<strong>an</strong>dten aus der Sippe; ...“<br />
Wie also ersichtlich, erbt im Falle, dass der Erblasser keinen Sohn hat,<br />
die Tochter. Doch wenn es keine Tochter gibt, so sind als weitere Erben<br />
nur männliche Verw<strong>an</strong>dte vorgesehen.<br />
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