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Arbeitstitel: Fragen an den Islam

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Mord <strong>an</strong> einem Ungläubigen ist verboten, außer wenn dieser einen<br />

Muslim <strong>an</strong>greift oder wenn in einem L<strong>an</strong>d die ungestörte<br />

Religionsausübung nicht gewährleistet ist. D<strong>an</strong>n hat der Muslim das<br />

Recht auf Selbstverteidigung. Unschuldige, Frauen und Kinder müssen<br />

dabei allerdings unbedingt herausgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Sure 4, Vers 92: „Ein Rechtgläubiger darf keinen Rechtgläubigen töten,<br />

es geschehe <strong>den</strong>n unvorsätzlich. Wer nun einen solchen versehentlich<br />

tötet, der soll einen gläubigen Nacken [Gläubigen aus der<br />

Gef<strong>an</strong>genschaft] zur Sühne befreien und Sühnegeld <strong>an</strong> des Getöteten<br />

Familie bezahlen, außer diese erlässt es ihm. Ist der Getötete aus einem<br />

Volke, das mit euch verfeindet ist, er selbst war aber ein<br />

Rechtgläubiger, so ist die Sühne, einen Gläubigen aus der<br />

Gef<strong>an</strong>genschaft zu befreien. Steht das Volk aber in Freundschaft mit<br />

euch, d<strong>an</strong>n muss ein Lösegeld der Familie bezahlt und ein Gläubiger aus<br />

der Gef<strong>an</strong>genschaft befreit wer<strong>den</strong>. Wer aber dies nicht zu bezahlen<br />

vermag, der soll dafür zwei Monate nachein<strong>an</strong>der fasten.“<br />

Abdullah Ibn Umar (r.a.) berichtete: „Eine Frau wurde tot aufgefun<strong>den</strong><br />

während einer Schlacht, die der Ges<strong>an</strong>dte Allahs (a.s.s.) unternahm. Der<br />

Ges<strong>an</strong>dte Allahs verabscheute das Töten von Frauen und Kindern.“ 1<br />

Ein Muslim, der einen Nichtmuslimen, welcher in einem islamischen<br />

L<strong>an</strong>d unter Schutz steht, getötet hat, kommt weder ins Paradies noch<br />

wird er wie die Ungläubigen <strong>den</strong> Duft des Paradieses riechen (außer im<br />

Selbstverteidigungsfall).<br />

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