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Unzucht und Ehebruch:<br />
Sure 23, Vers 2: „Die Unzüchtige und <strong>den</strong> Unzüchtigen, peitscht je<strong>den</strong><br />
von bei<strong>den</strong> mit hundert Hieben aus. Und euch soll kein Mitleid erfassen<br />
<strong>an</strong>gesichts dieser Anordnung Allahs, so ihr <strong>an</strong> Allah glaubt und <strong>an</strong> <strong>den</strong><br />
Jüngsten Tag. Und eine Anzahl Gläubige soll Zeuge ihrer Strafe sein.“<br />
Dieser Vers zeigt die Strafe für Unverheiratete <strong>an</strong>, die sexuelle<br />
H<strong>an</strong>dlungen begehen und sagt auch aus, dass die Strafe, welche die<br />
Unzüchtigen erhalten sollen, von Gläubigen gesehen wer<strong>den</strong> soll.<br />
Dazu noch ein Hadith: Abu Huraira (r.a.) berichtete: „Der Ges<strong>an</strong>dte<br />
Allahs (a.s.s.) erließ gegen <strong>den</strong>jenigen, der Unzucht beg<strong>an</strong>gen hatte und<br />
nicht verheiratet war, das Urteil, dass er aus der Gemeinde verb<strong>an</strong>nt<br />
wurde und die Strafe [durch Peitschenhiebe] erhielt.“ 3<br />
Ehrenmord und auch <strong>an</strong>dere Arten von Selbstjustiz, wie sie leider<br />
häufig unter Muslimen vorkommen (aber auch unter <strong>an</strong>deren<br />
Religions<strong>an</strong>hängern), haben daher keine Grundlage im <strong>Islam</strong>. Auch im<br />
Fall von Ehebruch nicht, da auch hier die Strafe nur durch ein Gericht<br />
<strong>an</strong>geordnet und d<strong>an</strong>ach ausgeführt wer<strong>den</strong> darf. Selbstjustiz ist auch<br />
nicht in Ländern, in <strong>den</strong>en keine islamischen Gesetze herrschen,<br />
zulässig. Die dortigen Gesetze müssen geachtet wer<strong>den</strong>. Wenn also von<br />
einem L<strong>an</strong>d die islamischen Strafbestimmungen nicht <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt<br />
wer<strong>den</strong>, muss entweder versucht wer<strong>den</strong>, die islamische Strafe in einem<br />
islamischen L<strong>an</strong>d über ein dortiges Gericht <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>, oder derjenige,<br />
der gesündigt hat, darf nicht oder nur nach <strong>den</strong> Bestimmungen des<br />
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