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Arbeitstitel: Fragen an den Islam

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so l<strong>an</strong>ge noch keine Herztöne des Babys zu erfassen sind und es<br />

demnach noch keine Seele eingehaucht bekommen hat.<br />

Der <strong>Islam</strong> allerdings unterstützt <strong>den</strong> natürlichen Kinderwunsch der Frau.<br />

Ihren eigenen Kinderwunsch und <strong>den</strong> ihres Ehegatten aus beruflichem<br />

Interesse zu verdrängen ist aus islamischer Sicht nicht der richtige Weg.<br />

Dem <strong>Islam</strong> nach gilt die Aussage einer Frau beim Abschluss eines<br />

Vertrages als Zeugin halb soviel wie die eines M<strong>an</strong>nes. Bei <strong>an</strong>deren<br />

Fällen vor Gericht wird es meist auch so geh<strong>an</strong>dhabt, obwohl dazu<br />

keine weitere Quelle vorh<strong>an</strong><strong>den</strong> ist. Auf je<strong>den</strong> Fall aber ist die Stimme<br />

der Frau gleichwertig der des M<strong>an</strong>nes, wenn sie selbst die Angeklagte<br />

ist, z.B. wenn sie des Ehebruches bezichtigt wird (siehe Kapitel 12).<br />

Sure 2, Vers 282: „Oh ihr, die ihr glaubt! Wenn es bei euch um eine<br />

Schuld auf einen bestimmten Termin geht, so schreibt es auf... Und<br />

nehmt von euren Leuten zwei zu Zeugen. Sind nicht zwei Männer da,<br />

d<strong>an</strong>n sei es ein M<strong>an</strong>n und zwei Frauen, die euch als passend erscheinen,<br />

so dass, wenn eine der bei<strong>den</strong> irrt, die <strong>an</strong>dere sie erinnern k<strong>an</strong>n...“<br />

Nach jüdischem Recht darf nur Richter wer<strong>den</strong>, wer als Zeuge geeignet<br />

ist, und dem jüdischen Recht nach sind Frauen in der Regel keine<br />

Zeugen. Daher dürfen im Ju<strong>den</strong>tum nur volljährige und unverheiratete<br />

Frauen sowie Witwen, für die kein M<strong>an</strong>n Vollmacht hat, vor Gericht<br />

aussagen.<br />

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