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des Getränkes. Es bleibt erlaubt, sol<strong>an</strong>ge es weder seinen Geschmack,<br />
seine Farbe, noch seinen Geruch ändert.<br />
Das elementare H<strong>an</strong>dbuch der Rechtslehre nach Imam Abu H<strong>an</strong>ifa<br />
beschreibt diese Regel so: „Fließendes Wasser oder große Mengen<br />
Wasser wer<strong>den</strong> durch das Hineinfallen von Unreinheiten (Exkremente,<br />
Blut, berauschende Flüssigkeiten und Samen) oder durch das<br />
Überfließen von Unreinheiten nicht unrein, außer diese ändert <strong>den</strong><br />
Geschmack, die Farbe oder <strong>den</strong> Geruch in bemerkenswerter Weise.«“<br />
Doch der restliche Alkohol in alkoholfreiem Bier bleibt „zur<br />
geschmacklichen Abrundung“, wie Bierhersteller selbst sagen.<br />
Außerdem sollen Muslime die Produktion von etwas, was definitiv<br />
verboten ist, nicht fördern. Da die Brauereien, die „alkoholfreies Bier“<br />
produzieren, überwiegend Getränke mit Alkohol produzieren, sollte<br />
m<strong>an</strong> besser keine Produkte von ihnen kaufen – also auch nicht<br />
Or<strong>an</strong>genlimonade u.a..<br />
Für jedes Verbot aber gilt, dass es erlaubt ist, wenn eine Notsituation es<br />
erfordert. Wenn m<strong>an</strong> beispielsweise nichts zu essen findet außer etwas<br />
vom Schwein, d<strong>an</strong>n ist es erlaubt, davon soviel zu essen, bis m<strong>an</strong><br />
gesättigt ist. Genauso verhält es sich, wenn m<strong>an</strong> durstig ist und nur<br />
etwas Alkoholisches findet.<br />
Für Gebote gibt es eine ähnliche Regel: sie sind nur d<strong>an</strong>n Pflicht,<br />
sol<strong>an</strong>ge m<strong>an</strong> nicht durch Kr<strong>an</strong>kheit oder <strong>an</strong>dere Notsituationen <strong>an</strong> deren<br />
Ausübung gehindert wird.<br />
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