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Arbeitstitel: Fragen an den Islam

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des Getränkes. Es bleibt erlaubt, sol<strong>an</strong>ge es weder seinen Geschmack,<br />

seine Farbe, noch seinen Geruch ändert.<br />

Das elementare H<strong>an</strong>dbuch der Rechtslehre nach Imam Abu H<strong>an</strong>ifa<br />

beschreibt diese Regel so: „Fließendes Wasser oder große Mengen<br />

Wasser wer<strong>den</strong> durch das Hineinfallen von Unreinheiten (Exkremente,<br />

Blut, berauschende Flüssigkeiten und Samen) oder durch das<br />

Überfließen von Unreinheiten nicht unrein, außer diese ändert <strong>den</strong><br />

Geschmack, die Farbe oder <strong>den</strong> Geruch in bemerkenswerter Weise.«“<br />

Doch der restliche Alkohol in alkoholfreiem Bier bleibt „zur<br />

geschmacklichen Abrundung“, wie Bierhersteller selbst sagen.<br />

Außerdem sollen Muslime die Produktion von etwas, was definitiv<br />

verboten ist, nicht fördern. Da die Brauereien, die „alkoholfreies Bier“<br />

produzieren, überwiegend Getränke mit Alkohol produzieren, sollte<br />

m<strong>an</strong> besser keine Produkte von ihnen kaufen – also auch nicht<br />

Or<strong>an</strong>genlimonade u.a..<br />

Für jedes Verbot aber gilt, dass es erlaubt ist, wenn eine Notsituation es<br />

erfordert. Wenn m<strong>an</strong> beispielsweise nichts zu essen findet außer etwas<br />

vom Schwein, d<strong>an</strong>n ist es erlaubt, davon soviel zu essen, bis m<strong>an</strong><br />

gesättigt ist. Genauso verhält es sich, wenn m<strong>an</strong> durstig ist und nur<br />

etwas Alkoholisches findet.<br />

Für Gebote gibt es eine ähnliche Regel: sie sind nur d<strong>an</strong>n Pflicht,<br />

sol<strong>an</strong>ge m<strong>an</strong> nicht durch Kr<strong>an</strong>kheit oder <strong>an</strong>dere Notsituationen <strong>an</strong> deren<br />

Ausübung gehindert wird.<br />

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