Baureglement - Seeberg
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II Bauweise<br />
Art. 8<br />
11<br />
1. Allgemeine<br />
1<br />
Die haushälterische Nutzung des Bodens, eine ökolo-<br />
Gestaltungs- gische Bauweise unter Verwendung erneuerbarer Enervorschriften<br />
gien und gemeinsamer Anlagen der Energieerzeugung<br />
ist wünschenswert.<br />
2 Bauten und Anlagen, die Umgebungsgestaltung, sowie<br />
Reklamen, Anschriften und Anlagen für die<br />
Energiegewinnung sowie den Fernseh- und<br />
Rundfunkempfang sind so zu gestalten, dass diese<br />
hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Volumen, Lage,<br />
Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung,<br />
Material- und Farbwahl) sowie in der Detailgestaltung<br />
(betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen<br />
aus) zusammen mit der bestehenden Umgebung eine<br />
gute Gesamtwirkung ergeben und die Schönheit oder<br />
erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und<br />
Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von<br />
Häusern, Plätzen etc.) gewahrt bleibt.<br />
(Art. 9 und 1O BauG, Art. 3l BauV)<br />
Insbesondere ist auf die benachbarten schützenswerten<br />
Objekte der Siedlung Rücksicht zu nehmen.<br />
3 Die Baukommission kann im Baubewilligungsverfahren<br />
zum Schutz, zur Pflege oder zur Gestaltung des<br />
Landschafts, Orts- und Strassenbildes sowie aus<br />
verkehrstechnischen Gründen weitere Auflagen zur Lage<br />
und Gestaltung von Bauten, Anlagen ... etc machen und<br />
für übermässig störende Baugestaltung (grelle Farb-<br />
oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform,<br />
strukturfremde Bauvolumen und Proportionen sowie<br />
nachteilige Terrainveränderungen etc.) die<br />
Baubewilligung verweigern. (Art. 9 und 10 BauG sowie<br />
Art. 4 BewD)<br />
Art. 9<br />
1<br />
2. Umgebungs- Bei der Erstellung von Wohn- und Gewerbebauten ist<br />
gestaltung die Baukommission befugt, eine angemessene<br />
Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu<br />
verlangen.<br />
Aussenräume sind als Grünräume zu gestalten. Verkehrsflächen<br />
auf privaten Grundstücken sind möglichst<br />
wasserdurchlässig zu gestalten und klein zu halten.