30.09.2012 Aufrufe

Baureglement - Seeberg

Baureglement - Seeberg

Baureglement - Seeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II Bauweise<br />

Art. 8<br />

11<br />

1. Allgemeine<br />

1<br />

Die haushälterische Nutzung des Bodens, eine ökolo-<br />

Gestaltungs- gische Bauweise unter Verwendung erneuerbarer Enervorschriften<br />

gien und gemeinsamer Anlagen der Energieerzeugung<br />

ist wünschenswert.<br />

2 Bauten und Anlagen, die Umgebungsgestaltung, sowie<br />

Reklamen, Anschriften und Anlagen für die<br />

Energiegewinnung sowie den Fernseh- und<br />

Rundfunkempfang sind so zu gestalten, dass diese<br />

hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Volumen, Lage,<br />

Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung,<br />

Material- und Farbwahl) sowie in der Detailgestaltung<br />

(betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen<br />

aus) zusammen mit der bestehenden Umgebung eine<br />

gute Gesamtwirkung ergeben und die Schönheit oder<br />

erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und<br />

Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von<br />

Häusern, Plätzen etc.) gewahrt bleibt.<br />

(Art. 9 und 1O BauG, Art. 3l BauV)<br />

Insbesondere ist auf die benachbarten schützenswerten<br />

Objekte der Siedlung Rücksicht zu nehmen.<br />

3 Die Baukommission kann im Baubewilligungsverfahren<br />

zum Schutz, zur Pflege oder zur Gestaltung des<br />

Landschafts, Orts- und Strassenbildes sowie aus<br />

verkehrstechnischen Gründen weitere Auflagen zur Lage<br />

und Gestaltung von Bauten, Anlagen ... etc machen und<br />

für übermässig störende Baugestaltung (grelle Farb-<br />

oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform,<br />

strukturfremde Bauvolumen und Proportionen sowie<br />

nachteilige Terrainveränderungen etc.) die<br />

Baubewilligung verweigern. (Art. 9 und 10 BauG sowie<br />

Art. 4 BewD)<br />

Art. 9<br />

1<br />

2. Umgebungs- Bei der Erstellung von Wohn- und Gewerbebauten ist<br />

gestaltung die Baukommission befugt, eine angemessene<br />

Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu<br />

verlangen.<br />

Aussenräume sind als Grünräume zu gestalten. Verkehrsflächen<br />

auf privaten Grundstücken sind möglichst<br />

wasserdurchlässig zu gestalten und klein zu halten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!