Baureglement - Seeberg
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Art. 12<br />
15<br />
1<br />
3. Bauabstand zu Vom Sohlenrand von Gewässern aus gemessen ist<br />
Gewässern, zum Schutz der Natur, der Landschaft und der Gewässer<br />
Waldabstand, ein Abstand von 10 m zu wahren.<br />
Heckenabstand (Sohlerand: mittlerer Wasserstand)<br />
Fliessgewässer dürfen weder eingedolt noch<br />
trockengelegt werden. Bestehende standortgerechte<br />
Bepflanzungen sind zu erhalten und zu pflegen. Für<br />
Neuanpflanzungen sind standortgerechte Pflanzen zu<br />
verwenden. Notwendige Uferverbauungen sind naturnah<br />
auszuführen. Die Vorschriften der Stoffverordnung sind<br />
einzuhalten.<br />
Im übrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 WBG.