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Baureglement - Seeberg

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Art. 12<br />

15<br />

1<br />

3. Bauabstand zu Vom Sohlenrand von Gewässern aus gemessen ist<br />

Gewässern, zum Schutz der Natur, der Landschaft und der Gewässer<br />

Waldabstand, ein Abstand von 10 m zu wahren.<br />

Heckenabstand (Sohlerand: mittlerer Wasserstand)<br />

Fliessgewässer dürfen weder eingedolt noch<br />

trockengelegt werden. Bestehende standortgerechte<br />

Bepflanzungen sind zu erhalten und zu pflegen. Für<br />

Neuanpflanzungen sind standortgerechte Pflanzen zu<br />

verwenden. Notwendige Uferverbauungen sind naturnah<br />

auszuführen. Die Vorschriften der Stoffverordnung sind<br />

einzuhalten.<br />

Im übrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 WBG.

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