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Baureglement - Seeberg

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9<br />

c) zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere auch<br />

zur ästhetischen Prüfung von Bauvorhaben im gesamten<br />

Gemeindegebiet auf Kosten des<br />

Baugesuchstellers eine neutrale Fachinstanz<br />

beizuziehen,<br />

d) angemessene Sicherheitsmassnahmen bei der<br />

Ausführung von Bauvorhaben zu verlangen.<br />

Art. 6<br />

f) Umgebungsge- 1 Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet<br />

staltungspläne, wird, ist zum Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan<br />

Emmissions- einzureichen (Art. 14 BauG, Art. 4 und 5 sowie Art. 14 lit<br />

pläne d BewD). Der Umgebungsgestaltungsplan muss<br />

Lageangaben zu den in Art. 9 BR erwähnten<br />

Umgebungselementen enthalten.<br />

2 Für Gewerbebauten kann die Baukommission<br />

zusätzlich mit der Baueingabe Emmissionspläne<br />

verlangen. Diese Pläne sollen sämtliche<br />

Emmissionsquellen mit Angabe über die Stärke der<br />

störenden Auswirkungen und die vorgesehenen<br />

Schutzmassnahmen enthalten. Die Baukommission prüft<br />

die Emmission der einzelnen Betriebe bezüglich Staub,<br />

Rauch, Russ, lästigen Dünsten, Lärm, Erschütterungen<br />

und beschliesst entsprechende Auflagen im<br />

Baubewilligungsverfahren, soweit anerkannte Normen<br />

bestehen.

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