Baureglement - Seeberg
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9<br />
c) zur Beurteilung von Baugesuchen, insbesondere auch<br />
zur ästhetischen Prüfung von Bauvorhaben im gesamten<br />
Gemeindegebiet auf Kosten des<br />
Baugesuchstellers eine neutrale Fachinstanz<br />
beizuziehen,<br />
d) angemessene Sicherheitsmassnahmen bei der<br />
Ausführung von Bauvorhaben zu verlangen.<br />
Art. 6<br />
f) Umgebungsge- 1 Sofern die Umgebung neu- oder wesentlich umgestaltet<br />
staltungspläne, wird, ist zum Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan<br />
Emmissions- einzureichen (Art. 14 BauG, Art. 4 und 5 sowie Art. 14 lit<br />
pläne d BewD). Der Umgebungsgestaltungsplan muss<br />
Lageangaben zu den in Art. 9 BR erwähnten<br />
Umgebungselementen enthalten.<br />
2 Für Gewerbebauten kann die Baukommission<br />
zusätzlich mit der Baueingabe Emmissionspläne<br />
verlangen. Diese Pläne sollen sämtliche<br />
Emmissionsquellen mit Angabe über die Stärke der<br />
störenden Auswirkungen und die vorgesehenen<br />
Schutzmassnahmen enthalten. Die Baukommission prüft<br />
die Emmission der einzelnen Betriebe bezüglich Staub,<br />
Rauch, Russ, lästigen Dünsten, Lärm, Erschütterungen<br />
und beschliesst entsprechende Auflagen im<br />
Baubewilligungsverfahren, soweit anerkannte Normen<br />
bestehen.