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Baureglement - Seeberg

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Art. 39<br />

39<br />

3. Ablagerungs- und 1 Ablagerungs- und Materialabbaustellen (Art. 30 BauV)<br />

Materialentnahme- dürfen nur ausserhalb des Baugebietes und der Land-<br />

stellen, schaftsschutzgebiete angelegt oder erweitert werden.<br />

Autoabbruch- Im übrigen gelten die Bestimmungen des Raumpla-<br />

betriebe nungsgesetzes (Art. 16, 22, 24 RPG), des Baugesetzes<br />

(Art. 19 ff und 80 ff BauG) und der Bauverordnung (Art.<br />

19 ff, insbesondere Art. 29 und Art. 30 ff BauV).<br />

2 Die Anlage und Erweiterung von Autoabbruchbetrieben<br />

richtet sich nach den Vorschriften der Bauverordnung<br />

(Art. 36 ff BauV).<br />

Art. 40<br />

1<br />

4. Archäologische Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die<br />

Bodenfunde Arbeiten unverzüglich einzustellen und die<br />

Baukommission sowie der Archäologische Dienst des<br />

Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen<br />

Dokumentation zu benachrichtigen.<br />

2 Im Perimeter der im Schutzplan bezeichneten<br />

archäologischen Objekte dürfen Bauvorhaben und<br />

Terrainveränderungen erst nach erfolgter Rücksprache<br />

mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern<br />

ausgeführt werden.<br />

3 Bei geplanten Eingriffen an bekannten oder vermuteten<br />

historischen Verkehrswegen zieht die Gemeinde die<br />

Fachstelle IVS zum Mitbericht bei.

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