Baureglement - Seeberg
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Art. 20<br />
25<br />
1<br />
2. Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemesa)<br />
im Allgemeinen sen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV)<br />
bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des<br />
Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene<br />
oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für<br />
Hauseingänge, Garageeinfahrten, Verladerampen ...<br />
werden nicht angerechnet, sofern deren Gesamtlänge<br />
1/2 der betreffenden Fassadenlänge und max. 7,5 m<br />
nicht überschreitet.<br />
Art. 21<br />
2<br />
b) Bauten am Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von<br />
Hang 1,0 m, bei Fassaden mit dahinterliegenden Wohn- und/<br />
oder Gewerberäumen eine Mehrhöhe von 1,5 m<br />
gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen<br />
Bodens, die in der Fallinie gemessen innerhalb des<br />
Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.<br />
3 Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch<br />
nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.