Baureglement - Seeberg
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38<br />
IV Erhaltungs- und Gestaltungs-<br />
massnahmen<br />
Art. 37<br />
1<br />
1. Schützenswerte Die im Schutzplan sowie im Bericht zur Ortsplanung<br />
Objekte der aufgeführten schützenswerten Objekte der Siedlung<br />
Siedlung und sind zusammen mit deren unmittelbarer Umgebung zu<br />
Landschaft, erhalten und bedürfen besonderer Pflege.<br />
Baugruppen Die im Schutzplan eingetragenen Baugruppen zeichnen<br />
sich durch wertvolle räumliche Zusammenhänge aus.<br />
Renovationen, Veränderungen und Ergänzungen an<br />
schützenswerten Objekten und an erhaltenswerten<br />
Objekten innerhalb von Baugruppen (K-Objekte) sind nur<br />
unter Einbezug fachlicher Beratung durch die<br />
Denkmalpflege durchzuführen. (Art. 9 und 10 BauG)<br />
2 Der Weiterbestand der im Schutzplan aufgeführten<br />
erhaltenswerten Objekte der Siedlung ist anzustreben.<br />
3 Die im Schutzplan sowie im Bauinventar aufgeführten<br />
schützenswerten Objekte der Landschaft sind<br />
zusammen mit ihrer Umgebung zu erhalten. Pflegerische<br />
Eingriffe (bei aussergewöhnlichen Eingriffen unter<br />
Einbezug fachlicher Beratung) sind gestattet.<br />
4 An die Kosten für aussergewöhnliche Pflege-,<br />
Unterhalts- und Schutzmassnahmen, die sich aus den<br />
Einschränkungen von Art. 37, Abs 1 und 3 ergeben,<br />
kann die Gemeinde im Rahmen ihrer Mittel Beiträge<br />
leisten.<br />
Art. 38<br />
1<br />
2. Landschafts- Die im Zonenplan eingetragenen Landschaftsschutzschutzgebiete<br />
gebiete dienen der Erhaltung exponierter<br />
Landschaftsteile von besonderem Wert im Sinne von Art.<br />
86 BauG.<br />
2 Die Landschaftsschutzgebiete dürfen nur<br />
landwirtschaftlich genutzt werden.<br />
Grundsätzlich gilt in den Landschaftsschutzgebieten<br />
Bauverbot.