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Baureglement - Seeberg

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Mass der Nutzung<br />

31<br />

VI Ausnützung<br />

Art. 27<br />

1 Für den Begriff der Ausnutzungsziffer gilt Art. 93 der<br />

BauV.<br />

2 Das zulässige Mass der Ausnützung richtet sich nach<br />

Art. 41 BR.<br />

3 Zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des<br />

vorliegenden <strong>Baureglement</strong>es bestehende Bauvolumen<br />

in den Bauzonen dürfen über das zulässige Mass nach<br />

Art. 41 BR hinaus voll ausgebaut werden, sofern die<br />

Vorschriften über Gesundheit, Ortsbildschutz,<br />

Abstellplätze, Spielplätze etc. eingehalten werden<br />

können.

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