Baureglement - Seeberg
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2. Dachaufbauten<br />
29<br />
Die Dacheindeckung hat zusammen mit der<br />
bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung<br />
(nach Art. 8 BR) zu ergeben und darf nicht blenden.<br />
Art. 25<br />
1 Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben,<br />
Dachflächenfenster, Firstreiter und Glasziegeleinsätze)<br />
sowie überdeckte Dacheinschnitte haben eine ruhige<br />
Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten (Art. 8<br />
BR).<br />
2 Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen.<br />
(Dachflächenfenster, Glasziegeleinsätze sowie<br />
Firstreiter, Quergiebel, Kreuzfirst sind von dieser<br />
Regelung ausgenommen).<br />
Im zweiten Dachgeschoss sind nur Dachflächenfenster<br />
und Glasziegeleinsätze sowie Firstreiter zugelassen.<br />
3 Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regelung<br />
ausgenommen) dürfen zusammen nicht mehr als 1/2 der<br />
Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen<br />
und haben mindestens einen Abstand von 90 cm zu<br />
First, Ort und Traufe aufzuweisen.<br />
Die bewilligungsfreien Dachflächenfenster nach Art. 5,<br />
Abs. 1c BewD werden bei der Ermittlung der zulässigen<br />
Gesamtlänge von Dachaufbauten nicht angerechnet.<br />
Bei Glasflächen von Wintergärten sowie bei Glasziegeleinsätzen<br />
entfällt der Minimalabstand zu Ort und Traufe.<br />
Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe<br />
Bedachungsmaterial und dieselbe Neigung aufweisen<br />
wie das Hauptdach.