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Baureglement - Seeberg

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1. Widerhandlungen<br />

2. Inkrafttreten<br />

44<br />

E WIDERHANDLUNGEN,<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 44<br />

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses<br />

<strong>Baureglement</strong>es, gegen die übrigen<br />

Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf<br />

erlassenen Einzelverfügungen werden nach den<br />

Strafbestimmungen des Baugesetzes (Art. 50 ff) vom<br />

Richter geahndet.<br />

Art. 45<br />

1 Dieses Reglement und der Zonenplan treten am Tage<br />

nach deren Genehmigung durch das Amt für Gemeinden<br />

und Raumordnung in Kraft.<br />

Diese ersetzen das <strong>Baureglement</strong> und den Zonenplan<br />

der Gemeinde <strong>Seeberg</strong> aus dem Jahre 1996.<br />

2 Bauvorhaben sind nach dem zur Zeit der Einreichung<br />

des Baugesuches geltenden <strong>Baureglement</strong> und<br />

Zonenplan zu beurteilen, entsprechend den<br />

Bestimmungen von Artikel 36 BauG.<br />

3 Der Schutzplan (sowie der behördenanweisende<br />

Bericht zur Ortsplanung) aus dem Jahre 1996 bleiben<br />

unverändert in Kraft.

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