Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG
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halten und auch persönlich hauptberuflich<br />
im Betrieb mitarbeiten, unterstehen<br />
dem Versicherungsobligatorium<br />
nach BVG.<br />
• <strong>Die</strong> Ehefrau, die im Betrieb ihres Ehemannes<br />
mitarbeitet, untersteht dem<br />
BVG, wenn sie einen AHV-pflichtigen<br />
Lohn bezieht, <strong>der</strong> die BVG-Limite<br />
übersteigt. Davon ausgenommen<br />
sind die landwirtschaftlichen Betriebe.<br />
Arbeitnehmer, welche <strong>der</strong> obligatorischen<br />
Versicherung nicht unterstehen,<br />
können sich freiwillig gemäss BVG<br />
versichern. <strong>Die</strong>s, sofern sie auch bei <strong>der</strong><br />
AHV versichert sind und sofern das <strong>Vorsorge</strong>reglement<br />
ihrer Arbeitgeberfirma<br />
die freiwillige Versicherung zulässt. In<br />
<strong>der</strong> Praxis sind zwei Fälle wichtig:<br />
• Ein Arbeitnehmer ist bei mehreren Arbeitgebern<br />
tätig, aber bei keinem obligatorisch<br />
zu versichern. Er erzielt<br />
ein Jahreseinkommen von mehr als<br />
19 90 Franken.<br />
• Der Arbeitnehmer, bei mehreren Arbeitgebern<br />
tätig und bei einem bereits<br />
obligatorisch versichert, wünscht den<br />
Lohn, den er bei den an<strong>der</strong>en erhält,<br />
zusätzlich versichern zu lassen.<br />
Sieht das Reglement keine freiwillige<br />
Versicherung vor, können sich solche<br />
Arbeitnehmer freiwillig bei <strong>der</strong> Stiftung<br />
Auffangeinrichtung versichern (➝ Seite<br />
).<br />
Für Selbstständigerwerbende gilt das<br />
Versicherungsobligatorium nicht. Sie<br />
können sich aber freiwillig <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong><br />
<strong>Vorsorge</strong> unterstellen.<br />
ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />
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