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Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG

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lensteuer. Steuerschuldnerin ist die<br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtung. <strong>Die</strong> Steuer kann<br />

vom Versicherten unter gewissen Voraussetzungen<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t werden,<br />

wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen <strong>der</strong> Schweiz und dem<br />

Ansässigkeitsstaat des Versicherten<br />

besteht. Werden Renten ins Ausland<br />

ausgerichtet, unterliegen dieselben nur<br />

<strong>der</strong> Quellensteuer, falls kein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit dem Domizilstaat<br />

besteht.<br />

Vor ihrer Fälligkeit sind <strong>Vorsorge</strong>ansprüche<br />

von den direkten Steuern des<br />

Bundes, <strong>der</strong> Kantone und <strong>der</strong> Gemeinden<br />

befreit. <strong>Die</strong> Fälligkeit von Leistungen<br />

aus <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Vorsorge</strong> sowie<br />

aus Freizügigkeitseinrichtungen richtet<br />

sich grundsätzlich nach den entsprechenden<br />

reglementarischen und gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Einkäufe<br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtungen können in ihrem<br />

Reglement vorsehen, dass die versicherten<br />

Personen sich in die vollen reg-<br />

lementarischen Leistungen Einkaufen<br />

können. Einkaufsregelungen, welche<br />

die Kürzung beim Vorbezug <strong>der</strong> Altersleistung<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise ausglei-<br />

chen, sind ebenfalls zulässig. In diesen<br />

Fällen muss die reglementarische<br />

Grundlage allerdings vorsehen, dass<br />

bei einem Verzicht auf den vorzeitigen<br />

Altersrücktritt das reglementarische<br />

Leistungsziel höchstens um fünf Prozent<br />

überschritten werden darf.<br />

Der reglementarisch versicherbare<br />

Lohn <strong>der</strong> Arbeitnehmer und das versicherbare<br />

Einkommen <strong>der</strong> Selbstständigerwerbenden<br />

ist auf das Zehnfache<br />

des oberen gesetzlichen Grenzbetrages<br />

beschränkt und betrifft alle <strong>Vorsorge</strong>verhältnisse<br />

<strong>der</strong> betreffenden Person<br />

zusammen (maximal anrechenbarer<br />

BVG-Lohn 200 : 9 0 Franken).<br />

Für Personen, die im Zeitpunkt des Einkaufes<br />

noch nie einer <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

angehört haben, gelten beson<strong>der</strong>e<br />

Regelungen. Besteht eine gebundene<br />

Selbstvorsorge, wird <strong>der</strong>jenige Teil des<br />

Guthabens an die Einkaufssumme angerechnet,<br />

<strong>der</strong> über die Summe hinausgeht,<br />

die solche Personen in die Säule<br />

a (gebundene Selbstvorsorge) hätten<br />

einzahlen können, wenn sie während<br />

dieser Jahre auch in <strong>der</strong> zweiten Säule<br />

versichert gewesen wären.<br />

ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick

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