Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG
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sischen IV (in <strong>der</strong> Regel nach einem<br />
Jahr) auch Anspruch auf Leistungen aus<br />
dem BVG. Für die Leistungslücke zwischen<br />
dem Ende <strong>der</strong> gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht<br />
und dem Beginn<br />
<strong>der</strong> IV- und BVG-Leistungen kann eine<br />
betriebliche Krankentaggeldversicherung<br />
abgeschlossen werden. <strong>Die</strong> <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
kann den Anspruch<br />
auf die BVG-Invalidenleistungen bis<br />
zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs<br />
aufschieben, wenn <strong>der</strong> Versicherte anstelle<br />
des vollen Lohns Taggel<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Krankenversicherung erhält, die mindestens<br />
0 Prozent des entgangenen<br />
Lohns betragen und die Taggeldversicherung<br />
mindestens zur Hälfte durch<br />
den Arbeitgeber finanziert wurde.<br />
Ist die Invalidität unfallbedingt und ist<br />
<strong>der</strong> Unfallversicherer nach UVG leistungspflichtig,<br />
sind die BVG-Leistungen<br />
auf das gesetzliche Minimum beschränkt.<br />
Zudem besteht nur Anspruch<br />
auf Leistungen, sofern sie zusammen<br />
mit den an<strong>der</strong>en anrechenbaren Leistungen<br />
90 Prozent des mutmasslich<br />
entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.<br />
Leistungsverweigerungen o<strong>der</strong><br />
Kürzungen durch den Unfallversicherer<br />
infolge schuldhaften Herbeiführens des<br />
ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />
versicherten Ereignisses müssen durch<br />
die <strong>Vorsorge</strong>einrichtung nicht ausgeglichen<br />
werden.<br />
Stirbt ein Versicherter infolge Krankheit,<br />
werden sowohl Leistungen aus <strong>der</strong> AHV<br />
als auch aus dem BVG fällig. Liegt eine<br />
Überversicherung vor (<strong>Vorsorge</strong>leistungen<br />
von mehr als 100 % des mutmasslich<br />
entgangenen Lohnes), können die<br />
BVG-Leistungen gekürzt werden.<br />
Leistet im Todesfall eines Versicherten<br />
<strong>der</strong> Unfallversicherer, sind die BVG-<br />
Leistungen auf das gesetzliche Minimum<br />
begrenzt. Anspruch auf diese<br />
Leistungen besteht nur, soweit sie zusammen<br />
mit den an<strong>der</strong>en anrechenbaren<br />
Hinterlassenenleistungen 90<br />
Prozent des mutmasslich entgangenen<br />
Verdienstes nicht übersteigen.