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Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG

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Auffangeinrichtung<br />

Falls ein Versicherter seine Stelle verlässt,<br />

ohne eine Nachricht zu hinterlassen,<br />

muss die <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

seine Austrittsleistung spätestens nach<br />

zwei Jahren <strong>der</strong> Stiftung Auffangeinrichtung<br />

überweisen. <strong>Die</strong>s ist eine gesamtschweizerisch<br />

tätige <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

mit regionalen Zweigstellen, die<br />

unter an<strong>der</strong>em die Aufgabe hat, nachrichtenlose<br />

Freizügigkeitsleistungen<br />

anzulegen und sie den Anspruchsberechtigten<br />

zur Verfügung zu halten.<br />

Barauszahlung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

kann sich ein Versicherter, <strong>der</strong> aus seiner<br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtung austritt, die<br />

Freizügigkeitsleistung bar auszahlen<br />

lassen. Es handelt sich im Wesentlichen<br />

um die folgenden Fälle:<br />

• Er nimmt eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

auf und untersteht zugleich<br />

nicht mehr <strong>der</strong> obligatorischen<br />

<strong>beruflichen</strong> <strong>Vorsorge</strong>.<br />

• Er wan<strong>der</strong>t aus und verlässt die<br />

Schweiz endgültig. Ab 1. Juni 200<br />

ist die Barauszahlung in die Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> EU sowie nach Island,<br />

Liechtenstein o<strong>der</strong> Norwegen<br />

(EFTA-Staaten) nicht mehr möglich,<br />

sofern Versicherte nach den Rechtsvorschriften<br />

eines EU-Mitgliedstaates<br />

bzw. nach den isländischen o<strong>der</strong> norwegischen<br />

Rechtsvorschriften für<br />

die Risiken Alter, Tod o<strong>der</strong> Invalidität<br />

weiterhin obligatorisch versichert<br />

sind bzw. in Liechtenstein wohnen<br />

(Art. 2 f Abs. 1 FZG).<br />

Ist <strong>der</strong> Versicherte verheiratet, ist zur<br />

Barauszahlung die Zustimmung des<br />

Ehegatten erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Es empfiehlt sich, im Einzelfall die Voraussetzungen<br />

und die steuerlichen Folgen<br />

einer Barauszahlung rechtzeitig abklären<br />

zu lassen.<br />

<strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> jeweiligen Austrittsleistung<br />

(Freizügigkeitsleistung) ist auf<br />

dem persönlichen Ausweis des Versicherten<br />

aufgeführt. Deren Berechnung<br />

hängt vom Finanzierungssystem <strong>der</strong><br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtung ab und ist im Freizügigkeitsgesetz,<br />

eventuell zusätzlich<br />

im Reglement, festgelegt. Bei Sammelstiftungen<br />

entspricht die Austrittsleistung<br />

in <strong>der</strong> Regel dem Deckungskapital.<br />

<strong>Die</strong>ses ist mindestens so hoch wie das<br />

Altersguthaben des Versicherten.<br />

ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />

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