Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG
Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG
Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auffangeinrichtung<br />
Falls ein Versicherter seine Stelle verlässt,<br />
ohne eine Nachricht zu hinterlassen,<br />
muss die <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
seine Austrittsleistung spätestens nach<br />
zwei Jahren <strong>der</strong> Stiftung Auffangeinrichtung<br />
überweisen. <strong>Die</strong>s ist eine gesamtschweizerisch<br />
tätige <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
mit regionalen Zweigstellen, die<br />
unter an<strong>der</strong>em die Aufgabe hat, nachrichtenlose<br />
Freizügigkeitsleistungen<br />
anzulegen und sie den Anspruchsberechtigten<br />
zur Verfügung zu halten.<br />
Barauszahlung<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
kann sich ein Versicherter, <strong>der</strong> aus seiner<br />
<strong>Vorsorge</strong>einrichtung austritt, die<br />
Freizügigkeitsleistung bar auszahlen<br />
lassen. Es handelt sich im Wesentlichen<br />
um die folgenden Fälle:<br />
• Er nimmt eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
auf und untersteht zugleich<br />
nicht mehr <strong>der</strong> obligatorischen<br />
<strong>beruflichen</strong> <strong>Vorsorge</strong>.<br />
• Er wan<strong>der</strong>t aus und verlässt die<br />
Schweiz endgültig. Ab 1. Juni 200<br />
ist die Barauszahlung in die Mitgliedstaaten<br />
<strong>der</strong> EU sowie nach Island,<br />
Liechtenstein o<strong>der</strong> Norwegen<br />
(EFTA-Staaten) nicht mehr möglich,<br />
sofern Versicherte nach den Rechtsvorschriften<br />
eines EU-Mitgliedstaates<br />
bzw. nach den isländischen o<strong>der</strong> norwegischen<br />
Rechtsvorschriften für<br />
die Risiken Alter, Tod o<strong>der</strong> Invalidität<br />
weiterhin obligatorisch versichert<br />
sind bzw. in Liechtenstein wohnen<br />
(Art. 2 f Abs. 1 FZG).<br />
Ist <strong>der</strong> Versicherte verheiratet, ist zur<br />
Barauszahlung die Zustimmung des<br />
Ehegatten erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Es empfiehlt sich, im Einzelfall die Voraussetzungen<br />
und die steuerlichen Folgen<br />
einer Barauszahlung rechtzeitig abklären<br />
zu lassen.<br />
<strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> jeweiligen Austrittsleistung<br />
(Freizügigkeitsleistung) ist auf<br />
dem persönlichen Ausweis des Versicherten<br />
aufgeführt. Deren Berechnung<br />
hängt vom Finanzierungssystem <strong>der</strong><br />
<strong>Vorsorge</strong>einrichtung ab und ist im Freizügigkeitsgesetz,<br />
eventuell zusätzlich<br />
im Reglement, festgelegt. Bei Sammelstiftungen<br />
entspricht die Austrittsleistung<br />
in <strong>der</strong> Regel dem Deckungskapital.<br />
<strong>Die</strong>ses ist mindestens so hoch wie das<br />
Altersguthaben des Versicherten.<br />
ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />
2