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Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG

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2<br />

Kommt keine Vereinbarung zustande,<br />

entscheidet das Gericht über das Verhältnis,<br />

in welchem die Austrittsleistungen<br />

zu teilen sind. Sobald <strong>der</strong> Entscheid<br />

rechtskräftig ist, überweist das Gericht<br />

die Akten an das Versicherungsgericht<br />

des Scheidungskantons. <strong>Die</strong>ses sorgt für<br />

den Vollzug. Uneinigkeit liegt auch dann<br />

vor, wenn die Ehegatten eine Einigung<br />

erzielt haben, aber keine Bestätigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Vorsorge</strong>einrichtung über die Durch-<br />

führbarkeit <strong>der</strong> getroffenen Regelung bei-<br />

bringen können. Scheidungsurteile aus-<br />

ländischer Gerichte können in <strong>der</strong> Schweiz<br />

auch bezüglich des <strong>Vorsorge</strong>ausgleichs<br />

anerkannt und vollstreckt werden.<br />

Weiterführung <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Vorsorge</strong><br />

bei Arbeitslosigkeit<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer, <strong>der</strong> aus seiner <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

austritt, bleibt noch<br />

während eines Monats für die Risiken<br />

Tod und Invalidität in <strong>der</strong> bisherigen<br />

Höhe am alten Ort versichert, ohne dafür<br />

einen Beitrag bezahlen zu müssen<br />

(«Nachdeckung»). <strong>Die</strong>ser Schutz erlischt,<br />

wenn er vorher in eine neue <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

aufgenommen wird.<br />

Mit dieser Vorschrift sollen bei einem<br />

Stellenwechsel Lücken im <strong>Vorsorge</strong>schutz<br />

vermieden werden.<br />

ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />

Ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> seine Stelle verliert<br />

und arbeitslos wird, tritt aus <strong>der</strong><br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtung seines ehemaligen<br />

Arbeitgebers aus, ohne dass er<br />

einer neuen Kasse beitreten könnte.<br />

Seine Freizügigkeitsleistung wird deshalb<br />

in <strong>der</strong> Form einer Freizügigkeitspolice<br />

o<strong>der</strong> eines Freizügigkeitskontos<br />

sichergestellt.<br />

Um einen vollwertigen <strong>Vorsorge</strong>schutz<br />

während beschränkter Zeit trotzdem<br />

weiterführen zu können, wird <strong>der</strong> Arbeitslose<br />

auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> ersten<br />

Taggeldzahlung in die Stiftung Auffangeinrichtung<br />

aufgenommen. Er bleibt<br />

dort so lange obligatorisch für die Risiken<br />

Tod und Invalidität versichert, wie<br />

er Taggel<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

bezieht. Der für die Versicherung<br />

massgebende Lohn entspricht den<br />

Taggeldleistungen. <strong>Die</strong> <strong>Vorsorge</strong> wird<br />

weiterhin paritätisch finanziert. <strong>Die</strong><br />

Hälfte <strong>der</strong> Beiträge wird dem Versicherten<br />

von den Taggeldleistungen abgezogen<br />

und die an<strong>der</strong>e Hälfte zahlt anstelle<br />

eines Arbeitgebers die Arbeitslosenversicherung.<br />

Altersgutschriften werden in<br />

dieser Zeit keine gemacht.

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