Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG
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Kommt keine Vereinbarung zustande,<br />
entscheidet das Gericht über das Verhältnis,<br />
in welchem die Austrittsleistungen<br />
zu teilen sind. Sobald <strong>der</strong> Entscheid<br />
rechtskräftig ist, überweist das Gericht<br />
die Akten an das Versicherungsgericht<br />
des Scheidungskantons. <strong>Die</strong>ses sorgt für<br />
den Vollzug. Uneinigkeit liegt auch dann<br />
vor, wenn die Ehegatten eine Einigung<br />
erzielt haben, aber keine Bestätigung<br />
<strong>der</strong> <strong>Vorsorge</strong>einrichtung über die Durch-<br />
führbarkeit <strong>der</strong> getroffenen Regelung bei-<br />
bringen können. Scheidungsurteile aus-<br />
ländischer Gerichte können in <strong>der</strong> Schweiz<br />
auch bezüglich des <strong>Vorsorge</strong>ausgleichs<br />
anerkannt und vollstreckt werden.<br />
Weiterführung <strong>der</strong> <strong>beruflichen</strong> <strong>Vorsorge</strong><br />
bei Arbeitslosigkeit<br />
Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer, <strong>der</strong> aus seiner <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
austritt, bleibt noch<br />
während eines Monats für die Risiken<br />
Tod und Invalidität in <strong>der</strong> bisherigen<br />
Höhe am alten Ort versichert, ohne dafür<br />
einen Beitrag bezahlen zu müssen<br />
(«Nachdeckung»). <strong>Die</strong>ser Schutz erlischt,<br />
wenn er vorher in eine neue <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
aufgenommen wird.<br />
Mit dieser Vorschrift sollen bei einem<br />
Stellenwechsel Lücken im <strong>Vorsorge</strong>schutz<br />
vermieden werden.<br />
ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />
Ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> seine Stelle verliert<br />
und arbeitslos wird, tritt aus <strong>der</strong><br />
<strong>Vorsorge</strong>einrichtung seines ehemaligen<br />
Arbeitgebers aus, ohne dass er<br />
einer neuen Kasse beitreten könnte.<br />
Seine Freizügigkeitsleistung wird deshalb<br />
in <strong>der</strong> Form einer Freizügigkeitspolice<br />
o<strong>der</strong> eines Freizügigkeitskontos<br />
sichergestellt.<br />
Um einen vollwertigen <strong>Vorsorge</strong>schutz<br />
während beschränkter Zeit trotzdem<br />
weiterführen zu können, wird <strong>der</strong> Arbeitslose<br />
auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> ersten<br />
Taggeldzahlung in die Stiftung Auffangeinrichtung<br />
aufgenommen. Er bleibt<br />
dort so lange obligatorisch für die Risiken<br />
Tod und Invalidität versichert, wie<br />
er Taggel<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
bezieht. Der für die Versicherung<br />
massgebende Lohn entspricht den<br />
Taggeldleistungen. <strong>Die</strong> <strong>Vorsorge</strong> wird<br />
weiterhin paritätisch finanziert. <strong>Die</strong><br />
Hälfte <strong>der</strong> Beiträge wird dem Versicherten<br />
von den Taggeldleistungen abgezogen<br />
und die an<strong>der</strong>e Hälfte zahlt anstelle<br />
eines Arbeitgebers die Arbeitslosenversicherung.<br />
Altersgutschriften werden in<br />
dieser Zeit keine gemacht.