Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG
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<strong>Die</strong> Freizügigkeit beim Stellenwechsel<br />
Erworbene Ansprüche<br />
Ein Versicherter, <strong>der</strong> eine neue Stelle<br />
antritt und dabei die <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
wechselt o<strong>der</strong> von einem <strong>Vorsorge</strong>werk<br />
in ein an<strong>der</strong>es übertritt, behält<br />
seine bereits erworbenen Ansprüche.<br />
<strong>Die</strong>s gilt sowohl für den obligatorischen<br />
wie auch für einen allfälligen überobligatorischen<br />
Bereich <strong>der</strong> <strong>Vorsorge</strong>.<br />
Sein Guthaben («Freizügigkeitsleistung»<br />
o<strong>der</strong> «Austrittsleistung») wird auf die<br />
neue <strong>Vorsorge</strong>einrichtung übertragen,<br />
und er wird im Ausmass <strong>der</strong> bisher versicherten<br />
Leistungen für Tod und Invalidität<br />
ohne Prüfung seines Gesundheitszustandes<br />
in die neue Kasse aufgenommen.<br />
In <strong>der</strong> überobligatorischen <strong>Vorsorge</strong><br />
sind gesundheitliche Vorbehalte für<br />
die Dauer von höchstens fünf Jahren<br />
zulässig. <strong>Die</strong> neue <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
kann einen bereits bestehenden Vorbehalt<br />
weiterführen, doch ist die bei<br />
<strong>der</strong> bisherigen Kasse abgelaufene Zeit<br />
des Vorbehalts anzurechnen.<br />
ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />
Freizügigkeitspolice und -konto<br />
Wenn ein Versicherter, <strong>der</strong> das Pensionierungsalter<br />
noch nicht erreicht hat,<br />
aus seiner <strong>Vorsorge</strong>einrichtung austritt<br />
und sein Anstellungsverhältnis vorübergehend<br />
o<strong>der</strong> dauernd aufgibt o<strong>der</strong><br />
aus an<strong>der</strong>en Gründen nicht in eine neue<br />
<strong>Vorsorge</strong>einrichtung eintreten kann,<br />
wird das Kapital zu seinen Gunsten in<br />
einer Freizügigkeitspolice bei einer<br />
Lebensversicherungs-Gesellschaft o<strong>der</strong><br />
auf einem Freizügigkeitskonto bei einer<br />
Freizügigkeitsstiftung angelegt.<br />
Tritt er später wie<strong>der</strong> in eine <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
ein, so ist er verpflichtet,<br />
die Police o<strong>der</strong> das Konto aufzulösen<br />
und sich mit dem Kapital in die neue<br />
<strong>Vorsorge</strong>einrichtung einzukaufen. Tritt<br />
er nicht mehr in eine <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />
ein, so kann er das Kapital frühestens<br />
fünf Jahre vor und spätestens fünf<br />
Jahre nach Erreichen des ordentlichen<br />
BVG-Rentenalters beziehen. Bezüger<br />
einer vollen Invalidenrente <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />
IV können die vorzeitige<br />
Auszahlung <strong>der</strong> Altersleistung verlangen<br />
(Art. 1 FZV).