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Die Durchführung der beruflichen Vorsorge - VEBA Consulting AG

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2<br />

<strong>Die</strong> Freizügigkeit beim Stellenwechsel<br />

Erworbene Ansprüche<br />

Ein Versicherter, <strong>der</strong> eine neue Stelle<br />

antritt und dabei die <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

wechselt o<strong>der</strong> von einem <strong>Vorsorge</strong>werk<br />

in ein an<strong>der</strong>es übertritt, behält<br />

seine bereits erworbenen Ansprüche.<br />

<strong>Die</strong>s gilt sowohl für den obligatorischen<br />

wie auch für einen allfälligen überobligatorischen<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>Vorsorge</strong>.<br />

Sein Guthaben («Freizügigkeitsleistung»<br />

o<strong>der</strong> «Austrittsleistung») wird auf die<br />

neue <strong>Vorsorge</strong>einrichtung übertragen,<br />

und er wird im Ausmass <strong>der</strong> bisher versicherten<br />

Leistungen für Tod und Invalidität<br />

ohne Prüfung seines Gesundheitszustandes<br />

in die neue Kasse aufgenommen.<br />

In <strong>der</strong> überobligatorischen <strong>Vorsorge</strong><br />

sind gesundheitliche Vorbehalte für<br />

die Dauer von höchstens fünf Jahren<br />

zulässig. <strong>Die</strong> neue <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

kann einen bereits bestehenden Vorbehalt<br />

weiterführen, doch ist die bei<br />

<strong>der</strong> bisherigen Kasse abgelaufene Zeit<br />

des Vorbehalts anzurechnen.<br />

ASA SVV <strong>Die</strong> berufliche <strong>Vorsorge</strong> im Überblick<br />

Freizügigkeitspolice und -konto<br />

Wenn ein Versicherter, <strong>der</strong> das Pensionierungsalter<br />

noch nicht erreicht hat,<br />

aus seiner <strong>Vorsorge</strong>einrichtung austritt<br />

und sein Anstellungsverhältnis vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> dauernd aufgibt o<strong>der</strong><br />

aus an<strong>der</strong>en Gründen nicht in eine neue<br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtung eintreten kann,<br />

wird das Kapital zu seinen Gunsten in<br />

einer Freizügigkeitspolice bei einer<br />

Lebensversicherungs-Gesellschaft o<strong>der</strong><br />

auf einem Freizügigkeitskonto bei einer<br />

Freizügigkeitsstiftung angelegt.<br />

Tritt er später wie<strong>der</strong> in eine <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

ein, so ist er verpflichtet,<br />

die Police o<strong>der</strong> das Konto aufzulösen<br />

und sich mit dem Kapital in die neue<br />

<strong>Vorsorge</strong>einrichtung einzukaufen. Tritt<br />

er nicht mehr in eine <strong>Vorsorge</strong>einrichtung<br />

ein, so kann er das Kapital frühestens<br />

fünf Jahre vor und spätestens fünf<br />

Jahre nach Erreichen des ordentlichen<br />

BVG-Rentenalters beziehen. Bezüger<br />

einer vollen Invalidenrente <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />

IV können die vorzeitige<br />

Auszahlung <strong>der</strong> Altersleistung verlangen<br />

(Art. 1 FZV).

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