Leitbild und Ziele 21022011.indd - Naturpark Sternberger Seenland
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NATURPARKPLAN „STERNBERGER SEENLAND“, BAND I: LEITBILD, ZIELE UND UMSETZUNGSSTRATEGIEN | 35<br />
gewährleisten. Zu prüfen ist, inwieweit<br />
bestehende Reusen mit einem entsprechenden<br />
Otter schutz nachgerüstet<br />
werden können.<br />
Wir unterstützen ein ökologisch <strong>und</strong><br />
ökonomisch verträgliches Kormoranmanagement.<br />
Die Konkurrenz mit dem Kormoran<br />
wird als zunehmende wirtschaftliche<br />
Bedrohung für die Berufsfischerei angesehen.<br />
Wachsende Kormoranbestände<br />
haben dabei maßgeblichen Einfluss auf<br />
Artenzusammensetzung, Ab<strong>und</strong>anzen<br />
<strong>und</strong> Alterszusammensetzung der<br />
Fischfauna. Mit der Novellierung der<br />
„Landesverordnung zur Abwendung<br />
erheblicher fischereiwirtschaftlicher<br />
Schäden durch Kormorane (Kormoranlandesverordnung<br />
– KormLVO M-V)“<br />
im Juli 2007 wurde in Mecklenburg-<br />
Vorpommern die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage<br />
geschaffen, um die durch den<br />
Kormoran verursachten fischerwirtschaftlichen<br />
Schaden durch landesweit<br />
einheitliche Regelungen zu begrenzen.<br />
Abweichend vom B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz<br />
ist es nun auch gestattet, Kormorane<br />
zu töten, mit Lasergeräten oder anderen<br />
Maßnahmen zu vergrämen sowie<br />
eine Neugründung von Brut kolonien<br />
durch Störungen zu ver hindern. Per<br />
Verordnung ausgeschlossen ist die<br />
Tötung oder Vergrämung in Nationalparken<br />
<strong>und</strong> Naturschutzgebieten, nicht<br />
aber in anderen Schutzgebieten.<br />
Diese derzeit geltende Regelung ist aus<br />
naturschutzfachlicher Seite stark umstritten.<br />
Da die Kormoranpro blematik<br />
nicht allein auf das <strong>Naturpark</strong>gebiet<br />
begrenzt betrachtet werden kann,<br />
unterstützen alle relevanten Akteure<br />
(Gewässerpächter, Berufsfischer, Angelvereine<br />
<strong>und</strong> -verbände, Vertreter des<br />
behördlichen <strong>und</strong> verbandlichen Natur-<br />
Naturnaher Buchenwald bei Mankmoos<br />
schutzes etc.) die Bemühungen, ein gleichermaßen<br />
ökologisch <strong>und</strong> ökonomisch<br />
verträgliches Kormoranmanagement<br />
im gesamten B<strong>und</strong>esgebiet bzw. im<br />
EU-Raum zu etablieren. Hierzu sind<br />
insbesondere die gewerblichen Fischer<br />
aufgefordert, den in der Landesverordnung<br />
zur Gr<strong>und</strong>lage genommenen<br />
„erheblichen fischereiwirtschaftlichen<br />
Schaden“ anhand belegbarer Ertragseinbußen<br />
zu dokumentieren.<br />
Nach § 2 (4) der Landesverordnung ist<br />
das Ministerium für Landwirtschaft,<br />
Umwelt <strong>und</strong> Verbraucherschutz bereits<br />
jetzt befugt, den Abschuss von Kormoranen<br />
an bestimmten Gewässern,<br />
Gewässerteilen, Gewässerstrecken oder<br />
Anlagen der Teichwirtschaft oder in<br />
bestimmten Zeiträumen durch Allgemeinverfügung<br />
ganz oder teilweise zu<br />
verbieten.<br />
Statt ein ökologisch verträgliches<br />
Kormoranmanagement auf diese Weise<br />
durch Verbote festzuschreiben, setzen<br />
sich alle Akteure dafür ein, eine von<br />
sämtlichen Beteiligten getragene freiwillige<br />
Selbstvereinbarung zu treffen.<br />
Dabei sollen die Belange der gewerblichen<br />
<strong>und</strong> der Freizeitfischerei ebenso<br />
wie die Erfordernisse des Naturschutzes<br />
Berücksichtigung finden. Für die<br />
Abstimmung konkreter Maßnahmen<br />
zur Bestandsregulierung (Vergrämung,<br />
Abschuss) sollten eine Kormoran-<br />
Bestandserfassung <strong>und</strong> die Analyse<br />
der wirtschaftlichen <strong>und</strong> ökologischen<br />
Beeinträchtigungen als Gr<strong>und</strong>lage<br />
dienen. Neben einer Vereinbarung mit<br />
den Verantwortlichen (fischerei- <strong>und</strong><br />
jagdausübungsberechtigte Personen)<br />
zur Durchführung, sollten auch weiter<br />
Angaben zum Monitoring <strong>und</strong> zur<br />
Erfolgskontrolle verbindlich festgeschrieben<br />
werden.