14.04.2013 Aufrufe

Leitbild und Ziele 21022011.indd - Naturpark Sternberger Seenland

Leitbild und Ziele 21022011.indd - Naturpark Sternberger Seenland

Leitbild und Ziele 21022011.indd - Naturpark Sternberger Seenland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

NATURPARKPLAN „STERNBERGER SEENLAND“, BAND I: LEITBILD, ZIELE UND UMSETZUNGSSTRATEGIEN | 35<br />

gewährleisten. Zu prüfen ist, inwieweit<br />

bestehende Reusen mit einem entsprechenden<br />

Otter schutz nachgerüstet<br />

werden können.<br />

Wir unterstützen ein ökologisch <strong>und</strong><br />

ökonomisch verträgliches Kormoranmanagement.<br />

Die Konkurrenz mit dem Kormoran<br />

wird als zunehmende wirtschaftliche<br />

Bedrohung für die Berufsfischerei angesehen.<br />

Wachsende Kormoranbestände<br />

haben dabei maßgeblichen Einfluss auf<br />

Artenzusammensetzung, Ab<strong>und</strong>anzen<br />

<strong>und</strong> Alterszusammensetzung der<br />

Fischfauna. Mit der Novellierung der<br />

„Landesverordnung zur Abwendung<br />

erheblicher fischereiwirtschaftlicher<br />

Schäden durch Kormorane (Kormoranlandesverordnung<br />

– KormLVO M-V)“<br />

im Juli 2007 wurde in Mecklenburg-<br />

Vorpommern die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

geschaffen, um die durch den<br />

Kormoran verursachten fischerwirtschaftlichen<br />

Schaden durch landesweit<br />

einheitliche Regelungen zu begrenzen.<br />

Abweichend vom B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz<br />

ist es nun auch gestattet, Kormorane<br />

zu töten, mit Lasergeräten oder anderen<br />

Maßnahmen zu vergrämen sowie<br />

eine Neugründung von Brut kolonien<br />

durch Störungen zu ver hindern. Per<br />

Verordnung ausgeschlossen ist die<br />

Tötung oder Vergrämung in Nationalparken<br />

<strong>und</strong> Naturschutzgebieten, nicht<br />

aber in anderen Schutzgebieten.<br />

Diese derzeit geltende Regelung ist aus<br />

naturschutzfachlicher Seite stark umstritten.<br />

Da die Kormoranpro blematik<br />

nicht allein auf das <strong>Naturpark</strong>gebiet<br />

begrenzt betrachtet werden kann,<br />

unterstützen alle relevanten Akteure<br />

(Gewässerpächter, Berufsfischer, Angelvereine<br />

<strong>und</strong> -verbände, Vertreter des<br />

behördlichen <strong>und</strong> verbandlichen Natur-<br />

Naturnaher Buchenwald bei Mankmoos<br />

schutzes etc.) die Bemühungen, ein gleichermaßen<br />

ökologisch <strong>und</strong> ökonomisch<br />

verträgliches Kormoranmanagement<br />

im gesamten B<strong>und</strong>esgebiet bzw. im<br />

EU-Raum zu etablieren. Hierzu sind<br />

insbesondere die gewerblichen Fischer<br />

aufgefordert, den in der Landesverordnung<br />

zur Gr<strong>und</strong>lage genommenen<br />

„erheblichen fischereiwirtschaftlichen<br />

Schaden“ anhand belegbarer Ertragseinbußen<br />

zu dokumentieren.<br />

Nach § 2 (4) der Landesverordnung ist<br />

das Ministerium für Landwirtschaft,<br />

Umwelt <strong>und</strong> Verbraucherschutz bereits<br />

jetzt befugt, den Abschuss von Kormoranen<br />

an bestimmten Gewässern,<br />

Gewässerteilen, Gewässerstrecken oder<br />

Anlagen der Teichwirtschaft oder in<br />

bestimmten Zeiträumen durch Allgemeinverfügung<br />

ganz oder teilweise zu<br />

verbieten.<br />

Statt ein ökologisch verträgliches<br />

Kormoranmanagement auf diese Weise<br />

durch Verbote festzuschreiben, setzen<br />

sich alle Akteure dafür ein, eine von<br />

sämtlichen Beteiligten getragene freiwillige<br />

Selbstvereinbarung zu treffen.<br />

Dabei sollen die Belange der gewerblichen<br />

<strong>und</strong> der Freizeitfischerei ebenso<br />

wie die Erfordernisse des Naturschutzes<br />

Berücksichtigung finden. Für die<br />

Abstimmung konkreter Maßnahmen<br />

zur Bestandsregulierung (Vergrämung,<br />

Abschuss) sollten eine Kormoran-<br />

Bestandserfassung <strong>und</strong> die Analyse<br />

der wirtschaftlichen <strong>und</strong> ökologischen<br />

Beeinträchtigungen als Gr<strong>und</strong>lage<br />

dienen. Neben einer Vereinbarung mit<br />

den Verantwortlichen (fischerei- <strong>und</strong><br />

jagdausübungsberechtigte Personen)<br />

zur Durchführung, sollten auch weiter<br />

Angaben zum Monitoring <strong>und</strong> zur<br />

Erfolgskontrolle verbindlich festgeschrieben<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!